Entschädigung bei Flugstreichung

Streik ist nicht immer ein außergewöhnlicher Umstand. Bei einer Flugstreichung stehen dem Passagier Entschädigungsansprüche gegen die Fluggesellschaft zu. Liegen jedoch für die Flugstreichung außergewöhnliche Umstände vor, braucht die Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung nicht zu leisten. Der Bundesgerichtshof hat nurmehr in einer Entscheidung (Urt. v. 04.09.2018, Az. X ZR 111/17) darauf hingewiesen, dass zwar ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand sein kann, der Einzelfall jedoch immer dahingehend geprüft werden muss, in wieweit der Streik Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat. Die Fluggesellschaften können daher nicht mehr pauschal auf einen Streik verweisen und die damit die Nichtzahlung der Entschädigung begründen.

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