Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht

Straßenverkehr

– Ein Kraftfahrer muss die Straße grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet und seine Fahrweise darauf einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 – 2 U 18/05 -; in: NZV 2008, 568).

– Im Allgemeinen begründen geringe Unebenheiten bis zu 2 cm im Belag von Verkehrsflächen für Fußgänger (Gehwegen, Fußgängerzonen usw.) keinen Verstoß gegen die kommunale Verkehrssicherungspflicht. Das gilt indes nicht uneingeschränkt; so etwa nicht im Falle der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes mit planmäßig auf Teilen des Platzes angelegten unauffälligen ca. 1,7 cm unter dem sonstigen Trittniveau scharfkantig verlegten Entwässerungsrinnen, von denen Fußgänger bei sonst makellosem (neuem) Plattenbelag überrascht werden können (OLG Hamburg, Urteil vom 25.05.2004 – 9 U 43/04 – , in: NZV 2005, 193).

– 1. Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet. 2. Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 II StVG a.F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 25 % gefallen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2005 – 9 U 38/03 -, in: NZV 2006, 197).

– 1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers, der eine Straßenbaustelle in verkehrsunsicherem Zustand verlässt, endet erst, wenn die Sicherung der Gefahrenstelle von einem anderen tatsächlich und ausreichend übernommen wird. Neben dem Bauunternehmer ist auch der Träger der Straßenbaulast (hier: gem. § 143 I 2 ThürStrG) verkehrssicherungspflichtig; der Haftungsprivileg des § 839 I 2 BGB greift nicht ein. 2. Frisch verfülltes Bitumen in einem Straßenloch ist bei hochsommerlichen Temperaturen eine Gefahrenquelle, vor der gewarnt werden muss. Die Warnung ist unzureichend, wenn 300 Meter vor dieser Gefahrenquelle das VZ 123 – „Baustelle“ mit Zusatz „Rollsplitt“ aufgestellt wird. 3. Den Motorradfahrer, in dessen Rad sich ein gelöstes Bitumenstück verfängt und der deshalb stürzt, trifft ein hälftiges Mitverschulden, weil er bei aufmerksamer Fahrweise und Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit das frisch verfüllte Schlagloch wahrnehmen und umfahren konnte (Thüringer OLG, Urteil vom 21.12.2005 – 4 U 803/04 -, in: NZV 2006, 248).

Netzrisse in der Fahrbahndecke (sog. Elefantenhaut) können Anzeichen einer bevorstehenden gefahrenträchtigen Ablösung der Verschleißdecke sein und bedürfen daher – erst recht bei einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen – regelmäßiger Kontrolle. Bei hoher Verkehrsbelastung wird eine wöchentliche Kontrolle den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Netzrisse erfordern Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn sich der Aufbruch der Fahrbahndecke durch Verbreiterung der Risse infolge Ablösens der Risskanten ankündigt (OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2004 – 9 U 33/04 -, in: NZV 2006, 251).

– Ein Höhenunterschied von maximal 3 cm zwischen Straßenbahnschienen und normalem Straßenniveau auf einem Überweg muss von Fußgängern hingenommen werden (LG Essen, Urteil vom 14.06.2004 – 3 O 562/03 -, in: NZV 2006, 252).

– 1. Kommt es zur Beschädigung eines Pkw beim Durchfahren eines 20 cm tiefen Schlaglochs auf einer stark befahrenden Durchgangsstraße einer Großstadt, und ist die Straße bereits seit Jahren in einem schlechten Erhaltungszustand, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vor, wenn für den betroffenen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bestand und (allerdings nicht mittelbar an der Unfallstelle) Schilder mit dem Hinweis „Schlechte Wegstrecke“ bzw. „Straßenschäden“ aufgestellt waren. 2. Bei einem dem Verkehrssicherungspflichtigen erkennbaren schlechten Zustand einer derartigen Straße reicht es im Winter bei der zusätzlichen Gefahr von Frostausbrüchen nicht aus, wenn Kontrollen regelmäßig nur einmal monatlich erfolgen. 3. Der Geschädigte muss sich in diesen Fällen wegen des auch für ihn erkennbar schlechten Straßenzustandes ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007 – 8 U 199/06 -, in: NZV 2007, 569).

Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer aber davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, so dass der innere Zusammenhang mit der Betriebsgefahr nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt (LG Dortmund, Urteil vom 22.03.2007 – 4 S 134/06 -, in: NZV 2007, 571).

– Bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung muss ein Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere im Winter mit Frostausbrüchen zu rechnen ist, darauf vertrauen dürfen, dass keine erheblichen Vertiefungen auf der Straße entstehen und Asphaltabplatzungen auftreten, die geeignet sind, Fahrzeuge erheblich zu beschädigen (OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.2008 – 12 U 1255/07 -; in: NZV 2008, 580).

– Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn zur Absicherung einer Baustelle lediglich die Zeichen 112 und 123 der StVO aufgestellt wurden, jedoch keinerlei zusätzlicher Hinweis auf eine mehrere Zentimeter starke Fräskante vorhanden ist. Ein Verkehrsteilnehmer muss sich bei einer derartigen Beschilderung sowohl auf Unebenheiten, die bei schneller Fahrt gefährlich werden können, als auch auf baustellenbedingte Verschmutzungen der Fahrbahn einstellen. Miet einer am Fahrbahnrand befindlichen bis zu 4 Zentimeter hohen Fräskante muss ein Verkehrsteilnehmer bei der vorgenommenen Beschilderung jedoch nicht rechnen (LG Aachen, Urteil vom 16.10.2008 – 7 O 88/07 -).

– Kommt ein Motorrollerfahrer in einem einspurigen Kreisverkehr auf feuchter Fahrbahn wegen angeblich fehlender Griffigkeit der Fahrbahndecke an einer Stelle mit Bodenwellen zu Fall, ist der Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus §§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW dann nicht zu begründen, wenn die vermeintliche Gefahrenquelle am inneren Radius der Fahrbahn gelegen hat, die der Rollerfahrer bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes gar nicht erreicht hätte (er also keine „sehnenartige“ Fahrlinie gewählt hätte). Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht jeden Quadaratmeter des Straßennetzes in regelmäßigen Abständen auf zu geringe Körnung des Belages untersuchen, wenn dazu kein besonderer Anlass besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2008 – 9 W 41/08 -; in: NZV aktuell 6/09, VI und NZV aktuell 8/09, IV).

– 1. Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nach §§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW nicht vereinbar. 2. Kommt ein Radfahrer, der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn – wie hier – allenfalls ein geringes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu diskutieren wäre (OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2009 – 9 U 101/07 -; in: NZV 2009, 450).

– 1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird. 2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind (OLG Celle, Urteil vom 14.05.2009 – 8 U 191/08 -).

– Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinwegsetzt und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt (OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 – 9 U 109/07 -; in: NZV aktuell 3/2010, IV).

– Da der Kraftfahrer mit Fahrbahnhindernissen jederzeit rechnen muss, muss er durch Fahren auf Sicht auch vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn anhalten können. 2. Das gilt nicht für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbarem Gesichtspunkt rechnen musste, wie z. . mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern oder mit einem plötzlich vom Müllfahrzeug abspringenden Müllwerker. 3. Mit nicht ungewöhnlichen Fahrbahnhindernissen, wie einer Sperrschranke, muss der Kraftfahrer auch im unbeleuchteten Zustand rechnen. 4. Der Verstoß gegen die elementare Pflicht zum Fahren auf Sicht lässt selbst Verstöße des Unfallgegners bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB zurücktreten (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.03.2009 – 4 U 155/08 -).

– 1. Der Verkehrsteilnehmer darf bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen nicht davon ausgehen, diesen – sei es auch nur langsam – gefahrlos befahren zu können. 2. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Pflicht, den Verkehr auf der Landstraße möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und bei zweckgerechteter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern. 3. Bei einem gut erkennbaren schlechten Zustand eines Seitenstreifens ist eine Warnung der Kraftfahrer vor dem Befahren eines offensichtlich nicht zum Befahren geeigneten Seitenstreifens entbehrlich (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.02.2007 – 2 U 12/06 -).

– 1. Die Räum- und Streupflicht für Fahrbahnen besteht innerhalb geschlossener Ortslagen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. 2. Eine Anliegerstraße wird durch das häufige Befahren mit Omnibussen zu keiner verkehrswichtigen Stelle; die Glättebildung einer abgefahrenen Schneedecke durch Busverkehr begründet keine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn, weil dadurch keine „gefährliche Stelle“ entsteht und anderenfalls zu einer Erweiterung der Winterwartungspflichten führen würde, die die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand überforderte. 3. Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. 4. Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2009 – I-9 U 153/08 -).

– 1. Unabhängig von der Existenz detaillierter technischer Regelwerke kann es eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründen, wenn eine mit Bitumenmaterial erstellte oder ausgebesserte Straße durch Verlust ihrer Splittanteile bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene ist und dieser Zustand längere Zeit andauert. In einem derartigen Fall reicht die Aufstellung von Warnschildern nicht aus. 2. Die auf die Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden gerichtete Feststellungsklage des den Unfall nicht selbst erlebenden Angehörigen eines Unfallopfers ist unzulässig, wenn der Angehörige nichtatypische Folgewirkungen mit eigenständigem Krankheitswert behauptet. Ein Angehörigen-Schmerzensgeld kennt das deutsche Recht nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.09.2009 – 1 U 309/08 -).

– 1. Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers) ist, dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, ggf. die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Straßenbenutzer nicht einrichten können. Ob eine Straße danach ein einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr). 2. Auch bei einer stark befahrenen Straße ist diese von dem Straßenbaulastträger nicht in Intervallen von weniger als 2 Wochen auf ihre Verkehrstauglichkeit zu prüfen. Eine derartige Kontrolldichte ist keinem Straßenbaulastträger zuzumuten. 3. Ist an der Entstehung des Schadens ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzulasten. Ein den Unfall mitverursachendes Mietverschulden des Fahrers erhöht die Betriebsgefahr, ohne das sich der Eigentümer (und Halter) auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. 4. Das Sichtfahrgebot des § 3 Satz 4 StVO soll den Fahrer auch davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren oder in solche hinein zu fahren, bedeutet also, dass sich der Fahrer jederzeit auf Fahrbahnhindernisse einstellen und mit ihnen rechnen muss, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit. Dies erlaubt grundsätzlich nur ein Fahren auf Sicht, dies bedeutet, dass ein Fahrer die Geschwindigkeit (des Fahrzeugs) auch den jeweiligen Sichtverhältnissen anzupassen hat (vgl. § 3 As. 2 Satz 2 StVO) (Thüringer OLG, Urteil vom 24.06.2009 – 4 U 67/09 -).

– 1. Der objektiv ordnungswidrige Zustand der Fahrbahndecke in Form eines Schlagloches mit einer Tiefe von 10 cm und einem Durchmesse von 40 – 60 cm begründet allein noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da eine Pflichtverletzung erst dann besteht, wenn die Fahrbahn angemessen an den konkreten Umständen und örtlichen Verkehrsverhältnissen nicht bzw. nicht häufig genug kontrolliert wird. So ist bei einer stark befahrenen Autobahn eine tägliche Kontrolle erforderlich. 2. Lässt sich nicht feststellen, ob einen Tag vor dem Unfall eine reparationsbedürftige Stelle vorgelegen hat, da ein Schlagloch auch innerhalb eines Tages entstehen kann, ist die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Fahrzeugbeschädigung nicht nachgewiesen (LG Bochum, Urteil vom 27.07.2009 – I-5 O 152/08 -).

– 1. Der Verkehrssicherungspflichtige einer Straßenbaustelle (Baugrube in der Straßenmitte) muss die Gefahren ausräumen und von ihnen warnen, die für den Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. 2. Bei einer Baugrube in der Straßenmitte mit einer Tiefe von bis zu 20 cm, einer Länge von 2- 3 m und einer Breite von ca. 1,5 m reicht eine Absicherung mit 15 – 28 cm hohen Sichtzeichen (Warnhütchen) zusammen mit einer gelben Fahrbahnmarkierung etwa 6 m vor der Baugrube auch dann nicht aus, wenn vor der Baustelle die Zeichen 123 und 121 zu $ 40 StVO (Baustelle und Fahrbahnverengung) aufgestellt sowie durch die Zeichen 276 und 274 zu § 41 StVO ein Überholverbot und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wird; vielmehr sind in einem solchen Fall Warnbaken mit Signalleuchten erforderlich. 3. Gerät der Kraftfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Baugrube, weil er die reflektierende gelbe Farbahnmarkierung nicht beachtet hat, kommt ein Mitverschulden von 50 % in Betracht (KG Berlin, Urteil vom 05.10.2009 – 12 U 195/08 -; in: NZV 2010, 355).

– 1. Es gehört zur Verkehrssicherungspflicht, Straßenbaustellen im Hinblick auf die angebrachten Sicherungseinrichtungen zu kontrollieren. 2. Ist im Bereich von Auf- und Ausfahrt einer stark befahrenen Bundesautobahn eine Baustelle eingerichtet worden, ist in aller Regel nach dem Ende der Hauptverkehrszeit eine Kontrolle auch zur Nachtzeit erforderlich (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 06.02.2001 – 2 U 35/00).

– In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen praktisch nicht möglich. Daher hat ein Straßenbaulastträger nur solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden können und die ihm zumutbar sind. Folglich muss der Straßenverkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechzeitig einzurichten vermag. Im Übrigen muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.06.2008 – 2 U 18/05 -).

– 1. Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, gilt auch für die Nutzer eines Gehweges. 2. Bei einem Gehweg, der sich insgesamt in desolatem Zustand befindet, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, vor dieser Gefahrenstelle zu warnen oder diese zu beseitigen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21.12.2007 – 2 U 9/07 -).

– 1. Die Straßenverkehrsbehörde trifft grundsätzlich die Amtspflicht, Verkehrszeichen so anzuordnen, dass sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bei schneller Fahrt durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind. 2. Die Straßenverkehrsbehörde muss grundsätzlich Verkehrszeichen und –einrichtungen so aufstellen bzw. anbringen, dass keine neuen Gefahren entstehen. Jedoch darf sich kein Straßenbenutzer darauf verlassen, dass die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ständig unverändert bleiben. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Regelfall davon ausgehen, dass der aufmerksame Verkehrsteilnehmer die Veränderung einer Verkehrsregel (Vorfahrtsregel) wahrnimmt und befolgt. Nur wenn der Umfang des Verkehrsaufkommens, die Unübersichtlichkeit der Verkehrswege oder die Schnelligkeit des Verkehrs die Annahme nahe legen, die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers könne so stark in Anspruch genommen sein, dass er eine Änderung einer seit langem bestehenden Verkehrsregel nicht erfasst, darf sich die Verkehrsbehörde nicht damit begnügen, die neue Verkehrsregel lediglich anzuordnen, sondern muss zusätzliche Schritte unternehmen, um auf die Veränderung aufmerksam zu machen. 3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, so dass die Straßenverkehrsbehörde nicht verpflichtet ist, auf die baustellenbedingte Änderung einer Vorfahrtsregelung besonders hinzuweisen. Kommt es infolge einer Vorfahrtverletzung zu einem Verkehrsunfall zwischen einem (nunmehr) wartepflichtigen und einem (nunmehr) Vorfahrtsberechtigten haftet die Straßenverkehrsbehörde nicht unter dem Aspekt der Amtspflichtverletzung (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.03.2002 – 2 U 20/01 -).

– 1. Rand- und Seitenstreifen dienen nicht der Annahme des fließenden Verkehrs und müssen daher auch nicht entsprechend der Fahrbahn ausgebaut sein. 2. Ein Kraftfahrer kann grundsätzlich damit rechnen, dass er gefahrlos auf den Rand- bzw. Seitenstreifen ausweichen kann. Dies gilt jedoch nur für ein vorsichtiges Befahren mit einer der Situation entsprechend angepassten Geschwindigkeit, nicht aber für ein zügiges Befahren mit einer Geschwindigkeit, die nur die Fahrbahn selbst zulässt (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.12.2001 – 2 U 7/01 -).

– 1. Verkehrstechnische Anlagen auf Bürgersteigen sind so anzubringen, dass sie nicht in den fließenden Verkehr auf der Straße gelangen können und so zu einem unvorhersehbaren Hindernis für die sich dort bewegenden Fahrzeuge werden. 2. Betonpoller, die zum Schutz des Bürgersteigs vor dem Befahren durch den Kraftfahrzeugverkehr aufgestellt sind, müssen im Boden verankert werden (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.06.1999 – 2 U 45/97 -).

– 1. Die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast trifft eine Verkehrssicherungspflicht für ein quer über die Straße reichende Rinne, die anlässlich von Bauarbeiten entstanden ist, und die weder offensichtlich erkennbar ist noch eine bloße Fahrerschwerung leichterer Art darstellt, sondern für Zweiradfahrer ein erhebliches Verkehrshindernis. 2. Unter diesen Umständen ist die Gemeinde verpflichtet, die Rinne nicht nur relativ lose mit Kies, sondern entweder mit fest verdichtetem Material zu verfüllen oder – sofern dies möglich ist – die Rinne mit einer Metallplatte oder ähnlichem abzudecken. 3. Wenn ein Radfahrer an einer solchen Querrinne stürzt, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der schadhafte Straßenbelag für den Unfall ursächlich geworden ist (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.08.1995 – 2 U 32/95 -).

– Der zeitliche Abstand, innerhalb derer der ordnungsgemäße Zustand der Sicherungseinrichtungen an einer Autobahnbaustelle kontrolliert werden muss, richtet sich nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen. Eine Baustelle auf einer stark befahrenen Bundesautobahn im Bereich von Auf- und Abfahrten muss ungefähr alle 6 Stunden und auch zur Nachtzeit kontrolliert werden (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.04.1998 – 2 U 125/97 -).

– 1. Ist der Anspruchsteller aufgrund des Durchbrechens einer Platte über dem abgedeckten Schacht in ein dann entstandenes Loch mit einem Reifen seines Fahrzeuges hineingefahren und klemmte ein Stück der gebrochenen Platte unter dem Unterboden seines Fahrzeuges, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn die Anspruchsgegnerin als Verantwortliche für die Straße, die Gefahrenstelle (marode und für das Überfahren mit dem Pkw ungeeignete Abdeckplatten über einem Schacht) weder beseitigt noch in geeigneter Form auf die Gefahr hingewiesen hat. 2. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung ist auch schuldhaft verursacht worden, wenn die Abdeckplatten über dem Schacht nicht auf ihre Befahrbarkeit hin überprüft wurden (LG Erfurt, Urteil vom 06.03.2009 – 9 O 1214/08 -).

– 1. Beamte der Straßenwacht, die nach einem Unfall auf einer Autobahn im Bereich einer Senke, in der sich Regenwasser angesammelt hatte, im Zuge der Sicherung der Unfallstelle auf der rechten Fahrbahn lediglich einen Schilderwagen mit einem nach links weisenden Pfeil aufgestellt haben und sich dabei in der Nähe einer großen und tiefen Wasserlache befinden, die sich auch über die linke und mittlere Fahrspur (also über die gesamte Fahrbahnbreite) erstreckt, genügen den Anforderungen an die Gefahrenabwehr nicht. Angesichts der jedenfalls aufgrund des abzusichernden Vorunfalls für die Straßenwärter erkennbaren Gefahrenstelle sind dies verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr zu warnen und nicht nur die Unfallstelle, sondern auch den gesamten davor liegenden Gefahrenbereich abzusichern. 2. Dieses Verhalten ist dem beklagten Land als Amtspflichtverletzung zuzurechnen. Eine weitere Amtspflichtverletzung des Landes liegt darin, dass es eine aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten der Autobahn bestehende Gefahrenstelle (Senke) ohne ausreichende Warnhinweise hat bestehen lassen. Auf einem Autobahnteilstück, auf dem sich bekanntermaßen mindestens viermal im Jahr durch Regenfälle aufgrund von Fahrbahnvertiefungen mit Regenwasserstaubildung gefährliche Wasserlachen bilden, muss das verkehrssicherungspflichtige Land jedenfalls auf die Gefahrenstelle derart hinweisen, dass die Verkehrsteilnehmer ausreichend gewarnt sind. Dem genügt eine Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, versehen mit dem Zusatzzeichen „bei Nässe“, nicht. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier die Autobahn neu gebaut ist und Fahrzeugführer in aller Regel darauf vertrauen und auch darauf vertrauen dürfen, dass die Autobahn auch dem Stand der Technik entspricht, so dass sie auch bei stärkerem Regen normalerweise keine Gefahr bei üblicher Nutzung darstellt. 3. Das beklagte Land haftet einem Fahrzeugführer, der im Bereich der unzureichend abgesicherten Unfallstelle beim Durchfahren der Wasseransammlung auf dem mittleren Fahrstreifen ins Schleudern und gegen die Leitplanke gerät, nach alledem in vollem Umfang für den entstehenden Schaden. Ein Mitverschulden muss sich der Fahrzeugführer nicht zurechnen lassen, wenn nicht feststellbar ist, dass die Bereifung seines Fahrzeuges etwa mangelhaft gewesen wäre (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25.07.2000 – 2 U 73/99 -).

– Wird ein Gullydeckel unterspült, angehoben, von einem darüber fahrenden Fahrzeug beschädigt, hoch geschleudert und verletzt den Fahrer eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs, so können diesem Ansprüche gegen die Gemeinde als Inhaberin einer Rohrleitungsanlage aus § 2 II i. V. m. § 6 HPflG zustehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2010 – 1 U 137/09 -; in: NZV 2010, 352).

– Zu den Verkehrssicherungspflichten bei der Beschilderung eines schadhaften Straßenbelags, der unter Einsatz von Rollsplit ausgebessert wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2009 – 4 U 96/09 -; in: NZV 2010, 356).

– Der Träger der Straßenbaulast ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, den öffentlichen Verkehr auch vor solchen Gefahren zu bewahren, die dem Verkehr aus einem Verkehrsspiegel drohen. Hierbei erfasst die Verkehrssicherung nicht nur die aus der Substanz des Spiegels drohenden Gefahren, sondern auch die Funktionalität des Verkehrsspiegels (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2010 – 4 U 272/09 -; in: NZV 2011, 29).

– Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen seit Jahren in einem „desolaten“ Zustand befindlichen Gehweg (BGH, Urteil vom 05.07.2012 – III ZR 240/11 -; in: NZV 2012, 533).

– 1. Unter welchen Voraussetzungen bei Unebenheiten auf Gehwegen von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art und Beschaffenheit der Vertiefung, ihrer Lage oder anderer besonderer Gegebenheiten beurteilen. 2. Grundsätzlich hat der Benutzer eines Gehwegs Unebenheiten von 2,0 bis 2,5 cm hinzunehmen (AG Bad Segeberg, Urteil vom 26.01.2012 – 17 C 159/11 -; in: NZV 2012, 547).

– 1. Eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle ist auch dann nicht gegeben, wenn sich ein ca. 6 bis 7 cm tiefes Schlagloch auf einer Straße oder einem Gehweg ohne Beleuchtung in einer ländlichen Gegend befindet. 2. Der Fußgänger, welcher sich in Kenntnis des schlechten Zustandes trotz Dunkelheit bei Ausfall der Straßenbeleuchtung zum Überqueren der Straße entschließt, hat hierbei äußerste Sorgfalt anzuwenden und den Schaden allein zu tragen, wenn es hierbei zum Unfall kommt (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 13.04.2012 – 4 O 592/11 -; in: NZV 2012, 598).

– Ein zwischen der Fahrbahn und einem Gehweg verlaufender unbefestigter Grünstreifen gehört nicht zur Fahrbahn, so dass dem Unterhaltungspflichtigen auf diesem nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht obliegt (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 04.05.2012 – 2 O 669/11 -; in: NZV 2012, 599).

– 1. Eine Gemeinde haftet nicht wegen Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht, wenn es sich bei der inkriminierten Schadstelle (hier eines Fußwegs) um eine so deutlich sichtbare Stelle und daher von jedem Benutzer meisterbare Gefahrensituation handelt, auf die er sich bei der grundsätzlich bei Begehung des Weges gebotenen Eigensorgfalt einzurichten vermag. 2) Im übrigen ist der hoheitliche Träger der Straßenbaulast nicht dazu verpflichtet, Straßen und Wege in einen völlig gefahrenlosen Zustand zu versetzen. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem verkehrssicherungspflichtigen Hoheitsträger nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und/oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den die erforderliche Eigensorgfalt walten lassenden Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. 3. Bei den in der Rechtsprechung (noch) als Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten angenommenen 2 bis 2,5 cm, mit denen ein sorgfältiger Fußgänger rechnen muss, handelt es sich nicht um eine starre Grenze. Es kommt vielmehr stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Insbesondere begründen in ihrer Höhe jenseits der Bagatellgrenze von 2 – 2,5 cm liegende Unebenheiten (noch) nicht automatisch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 4. Handelt es sich um eine – wie hier – leicht erkennbare Stoßkante zweier unterschiedlicher Fußwegbeläge, die (wohl) durch Ausbesserung der Wegefläche des Fußwegs vorübergehend entstanden sind, entschuldigt die Unachtsamkeit des Benutzers, durch ein Fahrzeug (Taxi) abgelenkt gewesen zu sein, das eigene Fehlverhalten nicht, wenn der auf einen langen Abschnitt gleichmäßig ausgebesserte Belag und die über den ganzen Abschnitt sich erstreckende Stoßkante deutlich erkannbar waren; die Gefahrenstelle daher von dem Benutzer auch bei nur flüchtigem Hinsehen hätte wahrgenommen werden müssen (können). Dem Verkehrssicherungspflichtigen sind regelmäßig nur solche Gefahren abwehrenden Maßnahmen abzuverlangen, die mit Blick auf ihre Erforderlichkeit unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit verhältnismäßig erscheinen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2012 – 4 W 134/12 -).

Stürzt ein Radfahrer im Einfahrtsbereich eines Parkplatzes mit abgesenketer Bordsteinkante, vor der sich eine circa 5 bis 7 cm tiefe, muldenförmige Vertiefung in einer Länge von 145 cm und einer Breite von 40/50/52 cm befindet, die eine Anschlagshöhe von bis zu 7 cm zur abgesenketen Bordsteinkante aufweist, kommt eine Haftung der GEmeinde wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht (OLG München, Urteil vom 14.03.2013 – 1 U 3769/11 -; in: NZV 2013, 545).

Allein das Vorliegen einer Gefahrenstelle begründet für sich genommen noch keinen verkehrsunsicheren Zustand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlStrG; Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es sich um eine Gefahrenstelle handelt, auf die sich ein Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 05.07.2012 – III ZR 240/11 -; in: GE 2014, 321).

– Wird ein auf der Autobahn im Überholvorgang befindlicher Transporter durch einen Schnee- oder Einbrocken beschädigt, den ein auf der Gegenfahrbahn fahrendes Räumfahrzeug mit aufgesetztem Schneepflug aufgewirbelt hat, kann der Eigentümer vollen Ersatz des Schadens verlangen, wenn eine Räumung der Fahrbahn auch ohne Beeinträchtigung der Gegenfahrbahn möglich gewsen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 9.09.2013 – 12 U 95/12 -; in: NZV 2014, 88).

– Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn ein zur Sperrung der Einfahrt zu einem Krankenhaus versenkbarer Poller nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch hochfährt und ein weiteres einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer wegen fehlender Hinweise nicht mit einem hochfahrenden Poller rechnen musste, beschädigt (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2013 – 4 U 414/13 -; in: NZV 2014, 177).

– Die Straßenreinigung ist in Berlin hoheitlich geregelt. 2. Ist die Reinigungspflicht einer Behörde gesetzlich als hoheitliche Aufgabe festgelegt, und wird die Reinigungspflicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages einer Firma übertragen, handeln die Mitarbeiter dieser Firma „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ i. S. v. Art. 34 GG und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt (KG, Urteil vom 13.02.2014 – 20 U 141/13 -; in: GE 2014, 588).

– Die Behörde ist verpflichtet, eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen zu treffen, wenn objektiv nicht klar erkennbar ist, ob eine von rechts in die Ortsverbindungsstraße einmündende, für Radfahrer und landwirtschaftlichen Verkehr freigegebene Teerstraße vorfahrtsberechtigt ist und im Einmündungsbereich zudem eine Sichtbehinderung durch Maisfelder besteht (OLG München, Urteil vom 04.04.2013 – 1 U 4266/12 -; in: NZV 2014, 221).

– Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn bei Straßenbauarbeiten auf der Autobahn für eine provisorische Schachtabdeckung keine sichere Ausführungsweise vorgegeben wird und es dadurch – bei vorhersehbar starkem Verkehr – zu einem Schaden kommt (OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013 – 11 U 52/12 -; in: NZV 2014, 351).

– Muss ein Fußgänger wegen einer Gehwegsperrung auf Grund einer Baustelle die Straße überqueren,um zum Gehweg auf der anderen Straßenseite zu gelangen und stürzt dabei, so hat sich hierbei keine Gefahr verwirklicht, die von der Baustelle als solcher ausgegangen ist, wenn diese durch Absperrgitter für Fußgänger vollständig gesperrt war. Es hat sich vielmehr eine Sturzgefahr verwirklicht, die von der nicht geäumten und gestreuten Straße ausging (BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13 -; in: NZV 2014, 401).

– 1. Das bloße Vorhandensein eines nicht verkehrssicheren Zustandes einer öffentlichen Straße führt nicht zu einer Haftung des Landes Berlin wegen seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 6 BerlStrG). 2. Eine Verkehrssicherungspfilchtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Land Berlin die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, einen vorhandenen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße bei der Kontrolle nicht feststellt oder – im Falle der Feststellung – einen verkehrssicheren Zustand nicht alsbald wiederherstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) bzw. es bis zur Wiederherstellung unterlässt, eine Gefährdung der Verkehrsteilsnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auszuschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG). 3. Danach genügt das Land Berlin bis zur Feststellung eines nicht verkehrssicheren Zustandes seiner Verkehrssicherungspflicht zunächst allein durch turnusmäßigen Kontrollen. Weitergehende Pflichten zur Verkehrssicherung einer dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis (noch) genügenden Straße (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkung, Sperrung, Neubau) kommen nur dann in Betracht, wenn wegen der konkreten Beschaffenheit der Straße turnusmäßige Kontrollen erkennbar nicht mehr ausreichen, um einen verkehrsunsicheren Zustand rechtzeitig feststellen zu können (KG, Urteil vom 20.02.2015 – 9 U 188/13 -; in: GE 2015, 857).

– 1. Ein Kanaldeckel ist auch dann Bestandteil einer Rohrleitungsanlage iSd. § 2 I HPflG, wenn er zerbrochen ist und neben dem Kanalschacht auf der Straße liegt. Infolgedessen steht die körperliche Trennung von Deckel und eingelassenem Schacht der Gefährdungshaftung des Anlageninhabers nicht entgegen. 2. Diese Haftung kann möglicherweise entfallen, wenn der Kanaldeckel in größerer Entfernung zur Schachtöffnung liegt. 3. Das Herausheben eines Kanaldeckels aus dem zugehörigen Schacht stellt für den Anlageninhaber einen Akt höherer Gewalt iSd. § 2 III Nr. 3 HPflG dar. ( LG Ingoldstadt, Schlussurteil vom 06.02.2014 – 41 O 1906/12 -; in: NZV 7/2015, 343).

1. Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrsssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt. 2. Nur wen der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich ach unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen. ( OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2013 – I-9 U 135/13 -; in: NZV 9/2015, 446).

– Sofern der Fahrbahnbelag einer Straße eine unzulässig niedrige Griffigkeit aufweist, darauf auch nicht durch Verkehrszeichen hingewiesen wird und sich die nicht ausreichende Griffigkeit unfallursächlich auswirkt, haftet der Verkehrssicherungspflichtige für eintretende Unfallschäden (hier: Sturz eines Motorradfahrers bei regennasser Fahrbahn. ( OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – 11 U 166/14 -; in: NZV 11/2016, 523).

– Hat das beklagte Land die ihm seit Jahren bekannte mangelnde Griffigkeit des Fahrbahnbelags nicht behoben und kommt es deswegen zum Sturz eines Motorradfahrers bei regennasser Fahrbahn, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zu Lasten des beklagten Landes. ( LG Detmold, Urteil vom 03.02.2016 – 9 O 86/15 -; in: NZV 11/2016, 525).

Bäume

– Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn die Beklagte bei der notwendigen Baumkontrolle die gängige Praxis, den Stand der Technik und die bisherige Rechtsprechung beachtet hat (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 – 7 U 8/05 -, in: NZV 2006, 250).

– 1. Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombinierten Rad-/Gehweg), darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen. 2. Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie ein Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der öffentlichen Hand (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2005 – 9 U 170/04 -, in: NZV 2006, 550).

– Die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers umfasst nicht nur eine Kontrolle der unmittelbar an der Straße stehenden Bäume. Vielmehr sind auch weiter von der Straße entfernt stehende Bäume zu kontrollieren, sofern diese im Falle des Umkippens den Verkehr auf der Straße gefährden könnten (LG Koblenz, Urteil vom 23.05.2008 – 5 O 347/07).

Aus dem Umstand, dass sichtbehindernde Zweige nach dem Unfall zurückgeschnitten werden, kann nicht auf einen haftungsbegründenden Zustand geschlossen werden. Denn dem Verkehrssicherungspflichtigen bleibt es unbenommen, einen nicht pflichtwidrigen Zustand zu verbessern (LG Oldenburg, Urteil vom 22.10.2008 – 5 O 1466/06 -; in: NZV aktuell 12/2008, IV).

– 1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird. 2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind (OLG Celle, Urteil vom 14.05.2009 – 8 U 191/08 -).

– Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) – angeblich wegen nun „ungebremsten“ Falls aus größerer Höhe – Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 – I-9 U 219/08, 9 U 219/08 -).

– Stellt eine Baumkontrolleur an einer Hybridpappel einen wallnussgroßen Pilzfruchtkörper fest, so besteht für ihn Anlass zu einer eingehenderen Untersuchung des Baumes, ggf. durch Freilegen des Stammfußes oder durch Hinzuziehung eines Baumsachverständigen (OLG Rostock, Urteil vom 19.07.2009 – 5 U 334/08 -).

– 1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers umfasst auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, die Bäume regelmäßig zweimal pro Jahr (einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand) durch hinreichend qualifiziertes Personal zu kontrollieren. Normalerweise kann sich diese Untersuchung auf eine Sichtprüfung vom Boden beschränken. Lediglich in den Fällen, bei denen im Rahmen der visuellen Untersuchung Schäden am Baum auffallen, sind entsprechende weitergehende Maßnahmen zu veranlassen. 2. Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige eine weitergehende Untersuchung des Straßenbaums, obwohl ausreichend Anhaltspunkte hierfür vorliegen, und ist diese Unterlassung ursächlich für das Umstürzen des Baumes, liegt eine Amtspflichtverletzung vor, auf Grund derer der Verkehrssicherungspflichtige für den Schaden haftet, der einem Dritten aus dem Sturz entsteht (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 01.07.2008 – 2 U 30/06 -).

– 1. Die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderliche fachmännische Baumkontrolle erfordert, dass zunächst eine in regelmäßigen Abständen durchzuführende äußere Sichtprüfung vorzunehmen ist. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdruch hindeuten. 2. In welchen regelmäßigen Abständen und in welcher Intensität die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des privaten Grundstückseigentümers erforderliche fachmännische Baumkontrolle erforderlich ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und Zustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (BGH, 2. Juli 2004, V ZR 33/04, BGHZ 160, 18). 3. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGH, 21.03.2003 – V ZR 319/02 -; NJW 2003, 1732) (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.10.2007 – 5 U 174/06 -).

– 1. Es ist unumgänglich notwendig, dass der Verkehrssicherungspflichtige Straßenbäume regelmäßig zweimal im Jahr, d. h. in belaubtem und unbelaubtem Zustand durch qualifiziertes Personal kontrolliert. Dabei kann sich in der Regel die Untersuchung auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken. Unter besonderen Umständen, die sich etwa aus einer überaus dichten Belaubung oder ungünstigen örtlichen Gegebenheiten ergeben können, kann auch eine Sichtprüfung unter Zuhilfenahme einer Hebebühne erforderlich sein. 2. Stellt der Verkehrssicherungspflichtige bei einer ordnungsgemäßen Sichtkontrolle Totholz in der Baumkrone fest, muss er die notwenigen Konsequenzen ziehen, d. h. unverzüglich bzw. in einem angemessenen Zeitraum ausrechende Schnittmaßnehmen durchführen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.02.2002 – 2 U 37/01 -).

– 1. Soweit das Hotel für das vom Gast mitgeführte Fahrzeug einen Stellplatz bereitstellt, beinhaltet der Beherbergungsvertrag auch mietrechtliche Elemente die zur Anwendung der Vorschriften der §§ 535 ff. BGB führen, was auch für den Fall gilt, dass kein gesondertes Entgelt für die Überlassung des Stellplatzes berechnet wird. 2. Der Fehler einer Mietsache kann auch in äußeren Einwirkungen liegen und ist daher zu bejahen, wenn eine außerhalb der Mietsache befindliche Gefahrenquelle aufgrund ihrer räumlichen Nähe die Mietsache einer Gefahr aussetzt, bei deren Verwirklichung ein Fehler der Mietsache vorliegt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, was z. B. bei einem vermieteten Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu einem abbruchgefährdeten Ast anzunehmen ist, wobei es bei Vertragsschluss nicht auf die Erkennbarkeit des Mangels der Mietsache ankommt, sondern ob die Ursache bereits vorlag. 3. Zum Ausschluss einer Gefährdung der Mietsache durch schadhafte Bäume gehört eine in regelmäßigen Abständen durchzuführende Kontrolle, wobei zunächst eine Sichtkontrolle vom Boden aus genügt, bei der Entfernung von Totholz hingegen eingehende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich sind (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.09.2007 – 4 U 71/07 -).

– 1. Die einem Bundesland als Amtspflicht obliegende Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume an einer Landstraße umfasst den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst. Das Bundesland haftet unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für Fahrzeugschäden durch Herabfallen eines morschen Astes von einem ungenügend gesicherten (kontrollierten) Straßenbaum. 2. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für einen Straßenbaum richtet sich nach dem Maß der Gefährdung, die von dem jeweiligen Baum ausgeht (z. B. Standort in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenden Straße, hohes Alter des Baumes, besonders windanfällige Lage etc.). Unumgänglich notwendig ist es jedenfalls, dass der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßig zweimal pro Jahr die Bäume (einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand) kontrollieren muss. Dabei kann sich die Untersuchung normalerweise auf die Sichtprüfung vom Boden aus beschränken. Die Untersuchung muss durch hinreichend qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Dabei muss es sich zwar nicht notwendigerweise um Forstfachleute handeln; die Bediensteten des Verkehrssicherungspflichtigen müssen jedoch ausreichend dahin geschult worden sein, dass sie Krankheitszeichen an Bäumen erkennen können. Als Schäden am Baum, die auf Krankheiten desselben und Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer hindeuten, kommt in erster Linie das Vorhandensein von Totholz, also unbelaubten Ästen, in Betracht. Sind Äste, die noch dazu über ein Straße oder einen Gehweg ragen, völlig unbelaubt, so ist ohne weiteres erkennbar, dass hiervor eine Gefahr des Abbrechens unmittelbar ausgeht und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr dringend ergriffen werden müssen. 3. Eine Baumschau ist jedenfalls dann nicht ordnungsgemäß durchgeführt, wenn nicht nachgewiesen ist, dass gerade in dem Streckenabschnitt, in dem es später zu dem Schadenfall gekommen ist, eine ordnungsgemäße Sichtprüfung der Bäume durch Mitarbeiter des Verkehrssicherungspflichtigen erfolgt ist und nicht auszuschließen ist, dass eine Sichtprüfung allenfalls von einem (fahrenden) Auto aus durchgeführt wurde (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.04.2002 – 2 U 17/01 -).

– 1. Der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger muss an Straßenbäumen zweimal im Jahr (einmal im belaubten, einmal im unbelaubten Zustand) durch hinreichend qualifiziertes Personal eine sorgfältige äußere Sichtkontrolle, bezogen auf dessen Gesundheit und Standsicherheit, vornehmen lassen. 2. Lässt der durch einen umstürzenden Straßenbaum Geschädigte fast ein Jahr verstreichen, bevor er seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, führt die Beseitigung des Baums durch den Straßenbaulastträger nicht zu einer Beweislastumkehr, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnen musste, dass dieser Baum noch als Beweismittel benötigt werde (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.06.2003 – 2 U 50/02 -).

– Der Verkehrssicherungspflichtige erfüllt seine Pflicht zur Sicherung von Straßenbäumen, wenn er diese regelmäßig zweimal pro Jahr, d. h. einmal in belaubtem und einmal in unbelaubtem Zustand, durch hinreichend qualifiziertes Personal kontrollieren lässt. Auch eine zweistufige Prüfung der Straßenbäume ist zulässig, wenn in einer Vorschau bereits alle Bäume begutachtet werden, und im Anschluss daran erst eine eingehende Kontrolle der in der Vorschau festgestellten problematischen Fälle durch ein größeres Gremium vorgenommen wird, das zugleich über notwendige Abhilfemaßnahmen entscheidet (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25.11.2003 – 2 U 22/03 -).

– 1. Der Verkehrssicherungspflichtige muss Straßenbäume zwingend regelmäßig zweimal pro Jahr (einmal im belaubten du ein weiteres Mal im unbelaubten Zustand) kontrollieren. Dabei kann sich die Untersuchung durch hinreichend qualifiziertes Personal normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken. 2. Eine Begutachtung von Straßenbäumen vom fahrenden Fahrzeug aus reicht u. a. dann nicht aus, wenn bei sehr hohen Bäumen vom Boden aus Totholz wegen äußerst dichter Kronen nicht erkennbar ist. Bäume, die aufgrund ihrer besondern Situation (Standort, Alter etc.) ein besonderes Gefährdungspotential darstellen, und deren Kronen so dicht sind, dass von unten kein Blick auf die höher gelegenen Äste geworfen werden kann, müssen daher mittels Hubwagens untersucht werden (Festhaltung OLG Brandenburg, 7.3.2000, 2 U 58/99, OLGR Brandenburg 2000, 169) (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.07.2001 – 2 U 99/00 -).

– 1. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle, dem Grad der Frequentierung und der Breite der Straße, der Höhe des in den Fahrbahnluftraum hineinragenden Gegenstands und der konkret an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht (Amtspflicht) zur Entfernung eines Asts oder zur Aufstellung eines Warnschilds besteht nicht, wenn der Ast bei einer 8 m breiten geradeaus verlaufenden Landstraße erster Ordnung in einer Höhe von 3,80 m 24 cm und erst in einer Höhe von über 4 m weitere 1,75 bis 2 m in die Fahrbahn hineinragt (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.05.1995 – 2 U 114/94 -).

– 1. Einem Bundesland obliegt als Träger der Straßenbaulast für die an einer Bundesstraße stehenden Straßenbäume. Ihrem Inhalt nach geht diese Pflicht dahin, dass der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen Maßnahmen zu ergreifen hat, der zur Abwehr von Gefahren für die Verkehrsteilnehmer einerseits objektiv erforderlich und andererseits zumutbar sind. 2. Hierzu gehört die Entfernung von nicht mehr standsicheren Bäumen. Das gleiche gilt, wenn beim Baumgeäst damit zu rechnen ist, dass es auf die Straße stürzen kann. Die insoweit zumutbaren Maßnahmen schließen eine regelmäßige Beobachtung der Straßenbäume ein. Sie kann sich im allgemeinen auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken und muss nicht notwendig von Forstspezialisten durchgeführt werden. Einzelne eingehende Untersuchungsmaßnahmen am Baum selbst sind nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung durch den Straßenbaum hindeuten. Solche verdächtigen Umstände könne sich beispielsweise aus trockenem Laub oder dürren Ästen, aus bereits eingetretenem Astbruch, aber auch etwa aus seiner Stellung ergeben (Anschluss OLG Köln, 1991-11-19, VI ZR 69/91, VersR 1992, 371 und OLG Hamm, 1993-01-26, 9 U 152/92, VersR 1994, 357).

– 1. Dem Eigentümer eines in der Nähe einer viel befahrenen Straße gelegenen Waldstücks obliegt es im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht, ausreichend Vorsorge dafür zu treffen, dass bei kranken oder nicht mehr standsicheren Bäumen rechtzeitig Maßnahmen getroffen werden, die eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausschließen. 2. Zu der allgemeinen Gefahrenvorsorge gehört es, die Bäume im regelmäßigen Abstand zweimal im Jahr kontrollieren. Eine bloße Sichtkontrolle reicht nicht aus, wenn ein Baum eine ältere große Schnittstelle aufweist, über die nach allgemeiner forstwirtschaftlicher Erkenntnis praktisch immer kernholzzerstörende Pilze in den Baum eindringen, die die Standsicherheit des Baums gefährdende Fäulnisprozesse auslösen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.01.1999 – 2 U 40/98 -).

– 1. Von Straßenbäumen gehen für die Straßenbenutzer dann Gefahren aus, wenn sie nicht mehr hinreichend stand- bzw. bruchsicher sind. Zu der allgemeinen Gefahrenvorsorge gehört es daher, die Bäume in regelmäßigen Abständen insbesondere auf Fehler in der Rinde, in der Belaubung und auf Totholz zu kontrollieren. 2. Zwar kann sich eine regelmäßig zweimal pro Jahr (in belaubtem und unbelaubtem Zustand) durchzuführende Untersuchung normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken. Jedoch kann eine visuelle Kontrolle nur dann sinnvoll sein, wenn sie so durchgeführt wird, dass der Baum auch tatsächlich in seinen Einzelheiten in Augenschein genommen werden kann. Wenn dies vom Boden aus nicht möglich ist, so müssen Hilfsmittel (z. B. ein Hubwagen) eingesetzt werden, um auch das Astwerk der Krone in Augenschein zu nehmen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.03.2000 – 2 U 58/99 -).

– Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) – angeblich wegen nun „ungebremsten“ Falls aus größerer Höhe – Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 – 9 U 219/08 -; in: NZV 2010, 297).

– Eine Gemeinde verletzt dann ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn ihre mit den Regelkontrollsichtprüfungen betrauten Mitarbeiter, denen die Baumkrankheit bekannt war, nicht die hieraus resultierenden Konsequenzen gezogen haben, insbesondere die Kontrollintervalle nicht verkürzt und häufigere jährliche Baumkontrollen durchgeführt haben (LG Duisburg, Urteil vom 03.05.2010 – 2 O 229/09 -).

– Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn von einer Platane Totholz herunter fällt, welches einen Schaden verursacht und ein Befall dieser Platane mit der Massaria-Krankheit seit Januar/Februar 2007 bekannt ist und aus Vermerken des Mitarbeiters hervorgeht, dass die Problematik auch dem Amt bekannt ist, nicht jedoch die hieraus resultierenden Konsequenzen gezogen werden, insbesondere keine Verkürzung von Kontrollintervallen und häufigere jährliche Baumkontrollen stattfinden. 2. Steht aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, dass die Pilze in der Oberkrone der Platane Feinäste und Schwachäste befallen und diese zum Absterben führen, so müssen die Baumkontrollen bei den von der Massaria-Krankheit befallenen Platanen wegen des Auftretens der Krankheitssymptome auf der Astoberseite mittels Steiger oder Baumkletterer erfolgen, da die Schadsymptome von unten nicht festgestellt werden können. Ein Hubsteiger, der nur ca. 10 Meter Arbeitshöhe hat, kann nicht genügen, um eine ordnungsgemäße Baumkontrolle bei einer Platane von ca. 20 Metern vorzunehmen (LG Duisburg, Urteil vom 12.04.2010 – 2 O 229/09 -; in: NZV 2011, 31).

– Der Verkehrssicherungspflichtige haftet nicht für Schäden durch einen umstürzenden Baum, wenn die Umsturzursache (hier: Wurzelfäule) bei einer Sichtkontrolle nicht erkennbar war und Defektsymptome (hier: geringere Kronenbelaubung, Totholz) noch nicht zu einer näheren Untersuchung Anlass gaben (OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 – 6 U 160/09 -; in: NZV 2011, 139).

– 1. Allein das Abbrechen des Astes eines Straßenbaums (hier: Weißdorn) führt nicht zu einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen, wenn eine Vermorschung, Vorschädigung oder ein Anfahrschaden durch Lkw bei einer Kontrolle nicht erkennbar waren. Den Geschädigten trifft die Beweislast für eine Pflichtverletzung. 2. Der Geschädigte hat auch zu beweisen, dass eine zusätzliche Kontrolle zur Entdeckung einer Astbruchgefahr geführt hätte (KG, Urteil vom 16.07.2010 – 9 U 201/09 -; in: GE 2012, 1166).

– Kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Autofahrer bei Rückwärtseinparken mit einem auf dem Bürgersteig schräg stehenden Baum (hier: Traubenkirsche) zusammenstößt (LG Berlin, Urteil vom 25.03.2009 – 13 O 371/08 -; in: GE 2012, 1167).

Gelegentlicher natürlicher Astbruch (hier: Silberlinde), für den vorher keine besonderen Anzeichen bestehen, gehört zu den naturgegebenen allgemeinen Lebensrisiken, für die der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzustehen braucht (LG Berlin, Urteil vom 01.07.2009 – 86 O 140/09 -; in: GE 2012, 1168).

– Auch auf innerstädtischen Straßen mit lebhaftem Verkehr muss der Fahrer eines Doppeldeckerbusses damit rechnen, dass im Baustellenbereich der hohe Fahrzeugaufbau mit überragenden Ästen (hier: Weißdorn) in Berührung kommt (LG Berlin, Urteil vom 03.03.2005 – 13 O 443/04 -; in: GE 2012, 1168).

– Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für einen von ihr ausgewiesenen beworbenen „Rundweg für Wanderer und Radfahrer“ durch Feld und Flur ist in Bezug auf eingetretenen Astbruch eines an den Weg angrenzenden Baumes im Vergleich zur Kontrollpflciht von Straßenbäumen eingeschränkt und kann im Einzelfall durch einmal jährliche Kontrolle zur Winterzeit hinreichend erfüllt werden (OLG Celle, Urteil vom 12.07.2012 – 8 U 61/12 -; in: NZV 2013, 129).

– Ein natürlicher Astbruch für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie z. B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können (BGH, Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 352/13 -).

– Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine gesonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie z. B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können (BGH, Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 352/13 -; in: GE 2014, 518).

– Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie z. B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können (BGH, Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 352/13 -; in: NZV 2014, 257).

– Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich und unetr Berücksichtigung des Umfangs des Baumbestandes auch zumutbar sind. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt (OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014 – 11 U 57/13 -; in: GE 2015, 186).

– 1. Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grunstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere Bäume, auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigeen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. 2. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchzuführen. Das gilt auch für ältere Bäume, da kein allgemeiner Grundsatz existiert, dass von älteren Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausgeht. 3. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. 4. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 – 9 U 38/13 -; in: IMR 2013, 475).

– a) Ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen wegen einer möglichen Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu der Abwasseranlage sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums zu berücksichtigen. b) Ohne sich hiernach ergebende Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baugrundstücks regelmäßig nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern. c) Ist der Grundstückseigentümer hingegen zugleich der Betreiber des Abwasserkanals, muss er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück die von den Wurzeln des Baums ausgehenden Gefahren für den Kanal aus insoweit ausräumen, als er die Verwurzelung der Anlage bei Inspektions- und Wartungsmaßnahmen, die wegen anderer möglicher Beeinträchtigungen des Abwassersystems ohnehin geboten waren, erkannt hat oder hätte erkennen müssen. d) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Betreiber einer Abwasseranlage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren. Vielmehr ist das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung gegebenenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 30.07.1998 – III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218) (BGH, Urteil vom 24.08.2017 – III ZR 574/16 -; in: GE 2017, 1400).

– Der Eigentümer öffentlichen Straßenlandes haftet ohne Verschulden für Schäden, die an einem Gebäude oder Grundstück dadurch entstehen, dass der Ast eines auf dem Straßenland stehenden Baumes abbricht (AG Wedding, Urteil vom 09.01.2018 – 7 C 96/17 -; in: GE 2018, 264).

1. Im Rahmen der erforderlichen Baumkontrolle ist eine – über eine äußere Sichtprüfung hinausgehende – eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Anhaltspunkten für eine besondere Gefährdnung vorzunehmen. 2. Solche Anzeichen sind etwa: spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (BGH, VersR 1964, 334). Auch ein „Druckzwiesel“ stellt ein Stabilitätsrisiko dar (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 968). ( OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014 – I-11 U 57/13 -; in: NZV 12/2015, 598).

Dringen Wurzeln eines Straßenbaumes in den Entwässerungskanal zum Hausanschluss ein, ist der Eigentümer des Baumes (hier: Land Berlin) Störer nach § 1004 BGB. 2. Die Kosten der Beseitigung einer Verstopfung hat der Störer dem Grundstückseigentümer zu ersetzen. (LG Berlin, Urteil vom 09.07.2018 – 28 O 224/17 -; in: GE 18/2018, 1151).

1. Wachsen Wurzeln eines Straßenbaums auf ein Anliegergrundstück und verursachen dort Schäden, ist dies vom Anlieger hinzunehmen. 2. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wegen der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 StrG in Berlin nicht anwendbar. (KG, Urteil vom 09.12.2014 – 9 U 38/14 -; in: GE 1/2019, 58)

– 1. Seitens der öffentlichen Hand ergibt sich die Pflicht, zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands zumutbar sind. 2. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und die Standsicherheit des Baums, aus. Hierzu sind regelmäßige Kontrollen vorzunehmen. 3. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015 – 4 U 64/14 -; in: NZV 6/2016, 281).

-1. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass ein Straßenbaum beschnitten wird, damit der zweite Rettungsweg für die Wohnungen in seinem Haus erhalten bleibt. 2. Wenn der Straßenbaum so gewachsen ist, dass er der Feuerwehr ein Anleitern unmöglich macht, muss der Eigentümer einen zweiten Rettungsweg herstellen. (VG Berlin, Urteil vom 06.12.2021 – VG 1 K 190/21 -; in GE: 4/2022, 206).

 

 

Parkplatz

– 1. Begründet die Höhe der Begrenzung (Bordstein von mindestens 18 cm Höhe) einer Parkfläche, in die entweder vorwärts oder rückwärts eingeparkt wird, die Gefahr, dass der vordere oder hintere Karosserieüberhang beim Überfahren schadensträchtig aufsetzt, wird das den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. 2. Den Fahrzeugführer wie Halter belastet neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ein Mitverschulden, wenn er die Parkplatzbegrenzung ohne zwingenden Grund mit dem Karosserieüberhang überfährt (OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2007 – 9 U 29/07 -; in: NZV 2008, 405).

– 1. Die Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Parkplatz ist nicht auf die Fläche beschränkt, auf der sich der Fußgängerverkehr nach der Vorstellung des Verkehrssicherungspflichtigen bewegen soll; denn dieser Verkehr hält sich erfahrungsgemäß noch weniger an vorgegebene Wegbegrenzungen als der Fahrzeugverkehr. 2. Die Verkehrssicherungspflicht in Form der Beleuchtung eines öffentlichen Parkplatzes umfasst auch die Bereiche, die der Abgrenzung der einzelnen Stellplätze dienen. 3. DIN-Vorschriften können zur inhaltlichen Bestimmung von Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Allerdings führt nicht schon jede geringfügige Abweichung von einer DIN-Vorschrift zu einer Verkehrssicherungspflichtverletzung; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. 4. Wer als Fußgänger bei Dunkelheit auf einem öffentlichen Parkplatz eine Abkürzung zwischen den Autos wählt, statt über den vorgesehenen Weg oder die Fahrfläche zu gehen, dessen Anspruch kann wegen überwiegenden Eigenverschuldens ausgeschlossen sein (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2004 – 13 U 198/03 – , in: NZV 2004, 648).

-Die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers gehen nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. (LG Köln, Urteil vom 09.01.2023 – 21 O 302/22 -; in GE: 4/2023, 194).

– 1. Bei öffentlichem Parkraum besteht in gleicher Weise wie bei sonstigen Verkehrsflächen eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem Zweck der Verkehrseinrichtung. Dabei ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen. 2. Um eine „gefährliche Stelle“, die besonderer Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen bedarf, handelt es sich bei gelockerten Gehwegplatten (auf dem Parkplatz), die hohl liegen. Denn auch ein umsichtiger Fußgänger muss mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen und kann sich daher auch nicht darauf einstellen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen. 3. Dabei genügt eine – sorgfältige – Sichtprüfung nur dann, wenn der Plattenbelag keine Auffälligkeiten aufweist. Weist der Belag jedoch an einigen Stellen bereits Unregelmäßigkeiten durch ausgebrochene oder lose Platten auf, sind solche Schadstellen näher – auch auf Hohlstellen – zu überprüfen und gegebenenfalls auszubessern, um den sich aus dem Wegbrechen solcher (hohl liegender) Platten für Fußgänger drohenden besonderen Gefahren zu begegnen (OLG Jena, Urteil vom 01.03.2006 – 4 U 719/04 -, in: NZV 2007, 573).

– Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor bei fünf bis acht Zentimeter tiefen Mulden auf einem öffentlichen Parkplatz (LG Bonn, Urteil vom 08.11.2006 – 1 O 195/06 -, in: NZV 2007, 575).

– Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2008 – I-24 U 161/07 – , in: GE 2008, 1196).

– Der Eigentümer des Parkplatzes eines Gebäudekomplexes kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass Eicheln von Bäumen auf parkende Fahrzeuge fallen und diese eventuell beschädigen. Der Eigentümer hatte zwar auch dafür Sorge zu tragen, dass durch Gefahren, die von den Eichelbäumen ausgehen konnten, niemand geschädigt würde. Diese Pflicht besteht aber nur insoweit, als diese dem Verkehrssicherungspflichtigen zumutbar ist. Dies bedeutet, dass der Verkehrssicherungspflichtige dafür Sorge zu tragen hat, dass morsche Äste nicht herabfallen und dadurch Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln und Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hingenommen werden (AG Gütersloh vom 23.1.2008 – 10 C 1549/07 -).

– Der Platzbetreiber ist nicht verpflichtet, eine Böschung, die sich an die mit 16 cm hohen Randsteinen abgegrenzte Parkbucht anschließt, von Hindernissen freizuhalten, um den parkenden Fahrzeugen ein gefahrloses Überfahren der markierten Parkfläche zu ermöglichen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008 – 4 U 114/08 -; in: NZV 2009, 293).

– Der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (hier: Parkplatz einer Schule) begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte (Eicheln) – angeblich wegen nun „ungebremsten“ Falls aus größerer Höhe – Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 – I-9 U 219/08, 9 U 219/08 -).

– 1. Soweit das Hotel für das vom Gast mitgeführte Fahrzeug einen Stellplatz bereitstellt, beinhaltet der Beherbergungsvertrag auch mietrechtliche Elemente die zur Anwendung der Vorschriften der §§ 535 ff. BGB führen, was auch für den Fall gilt, dass kein gesondertes Entgelt für die Überlassung des Stellplatzes berechnet wird. 2. Der Fehler einer Mietsache kann auch in äußeren Einwirkungen liegen und ist daher zu bejahen, wenn eine außerhalb der Mietsache befindliche Gefahrenquelle aufgrund ihrer räumlichen Nähe die Mietsache einer Gefahr aussetzt, bei deren Verwirklichung ein Fehler der Mietsache vorliegt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, was z. B. bei einem vermieteten Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu einem abbruchgefährdeten Ast anzunehmen ist, wobei es bei Vertragsschluss nicht auf die Erkennbarkeit des Mangels der Mietsache ankommt, sondern ob die Ursache bereits vorlag. 3. Zum Ausschluss einer Gefährdung der Mietsache durch schadhafte Bäume gehört eine in regelmäßigen Abständen durchzuführende Kontrolle, wobei zunächst eine Sichtkontrolle vom Boden aus genügt, bei der Entfernung von Totholz hingegen eingehende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich sind (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.09.2007 – 4 U 71/07 -).

– 1. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt bei öffentlichen Parkplätzen den an ihn gestellten Anforderungen, wenn er eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen der Wagen schafft, d. h. dass der Pflichtige große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, keinesfalls für Fußgänger völlig bestreuen muss. 2. Wäre es dem Geschädigten möglich gewesen, anstatt auf dem nicht behandelten Gehweg auf den vom Winterdienst unstreitig behandelten Verkehrsflächen zu der Raststätte zu gelangen, hat der Verkehrssicherungspflichtige seiner Räum- und Streupflicht auf einem Autobahnrastplatz vollauf Genüge getan (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.01.2007 – 2 U 6/06 -).

– Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinwegsetzt und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt (OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 – 9 U 109/07 -; in: NZV aktuell 3/2010, IV).

– Für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Flächen abgestellten Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen (LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 – 10 S 121/10 -; in: IMR 2011, 144).

Öffentliche Parkplätze müssen auch dann nicht umfassend schnee- und eisfrei sein, wenn sie nicht von einer Kommune im Interesse der Allgemeinheit, sondern von einem Wirtschaftsunternehmen für dessen Kundschaft unterhalten werden (hier: 50 cm Eisfläche auf dem ansonsten gefahrlos begehbaren Parkplatz einer Sparkasse) (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 10.01.2012 – 5 U 1418/11 -; in: NZV 2012, 342).

– Grundsätzlich ist der Vermieter verkehrssicherungspflichtig für vermietete Stellplätze. Eine Delegierung auf die Hausverwaltung kann allerdings erfolgen. Die Sicherungspflicht bezieht sich nur auf die bestimmungsgemäß nutzbaren Flächen (AG Charlottenburg, Urteil vom 22.10.2012 – 202 C 259/12 -; GE 2012, 1569).

Stürzt ein Radfahrer im Einfahrtsbereich eines Parkplatzes mit abgesenketer Bordsteinkante, vor der sich eine circa 5 bis 7 cm tiefe, muldenförmige Vertiefung in einer Länge von 145 cm und einer Breite von 40/50/52 cm befindet, die eine Anschlagshöhe von bis zu 7 cm zur abgesenketen Bordsteinkante aufweist, kommt eine Haftung der GEmeinde wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht (OLG München, Urteil vom 14.03.2013 – 1 U 3769/11 -; in: NZV 2013, 545).

– 1. Bei den Zuwegungen vom Parkplatz zum Eingang einer Klinik geht die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit unternommen werden. Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwendungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen (OLG Schleswig, Urteil vom 08.10.2013 – 11 U 16/13 -; in: NZV 2014, 353).

Streupflicht

– 1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird. 2. Zu der den Streupflichten entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist. 3. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt. 4. Sofern die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen auf Grund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen (OLG Celle, Urteil vom 27.02. 2004 – 9 U 220/03 – , in: NZV 2004, 643).

– Die gemeindliche Pflicht zur Winterwartung auf Gehwegen erstreckt sich nur auf verkehrswichtige Gehwege. Die Verkehrswichtigkeit beurteilt sich – anders als die Verkehrswichtigkeit von Fahrbahnen – danach, ob es sich um unentbehrliche Gehwege handelt, für die ein jeder Zeit zu bedienendes Verkehrsbedürfnis besteht. Streupflichtigen Gehwegen muss eine notwendige Erschließungsfunktion zukommen; allerdings ist die Winterwartung bei mehreren Wegen nur für diejenigen Wege geboten, die bei vernünftiger Beurteilung nach Verkehrsbedeutung und Anlage auch im Winter als die wesentlichen Verbindungen erscheinen. Bei Abkürzungen ist ferner zu berücksichtigen, ob die Benutzung eines gesicherten Umweges wegen unverhältnismäßig längerer Wegstrecke als unzumutbar erscheinen kann (OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2003 – 9 U 86/03 – , in: NZV 2004, 645).

– Zeichnet sich im Laufe des Tages nach Schneefall und unter den Nullpunkt sinkenden Temperaturen die Gefahr einer abendlichen Glättebildung ab, so trifft den Verkehrssicherungspflichtigen die Pflicht zu vorbeugendem Streuen noch vor Sonnenuntergang. Dem Geschädigten ist allerdings ein Mitverschulden anzulasten, wenn er unter diesen Umständen einen erkennbar glatten und nicht abgestreuten Parkplatz in den Abendstunden benutzt (OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2003 – 9 U 118/03 – , in: NZV 2004, 646).

– 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur an besonders gefährlichen Stellen zu räumen und zu bestreuen. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustands und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. 2. Die Tatsachen, die die besondere Gefährlichkeit des bestimmten Straßenabschnitts begründen sollen, muss der Geschädigte darlegen und im Bestreitensfall beweisen. 3. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn ein Kraftfahrer, der zunächst eine schneeglatte Bundesstraße befährt, sodann im spiegelglatten Einmündungsbereich einer Nebenstraße verunglückt. Denn ihm müsste sich die Möglichkeit aufdrängen, dass sich die Schneeglätte wegen der besonderen Verkehrsverhältnisse im Einmündungsbereich zu einer extremen Schneeglätte entwickelt haben könnte (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.02.2006 – 3 U 42/05 -, in: NZV 2006, 586).

– 1. Die beklagte Gemeinde haftet grundsätzlich für einen glatteisbedingten Unfallschaden, wenn bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (vorangegangener Schneefall/Temperaturen um oder unter dem Gefrierpunkt) morgens aufgebrauchtes Tausalz (oder Tausalzlösung) wegen der starken Verdünnung durch so entstandenes Schmelzwasser wirkungslos wird, mit überfrierender Nässe in der folgenden Nacht zu rechnen ist und durch vorbeugendes Streuen in streupflichtiger Zeit unfallursächliche Glatteisbildung in nicht streupflichtiger Nachtzeit verhindert worden wäre. 2. Den Fahrzeugführer belastet bei einem Glätteunfall ein gravierendes Mitverschulden (hier: hälftig), wenn er nicht mit einer den Witterungsbedingungen angepassten Geschwindigkeit gefahren ist (OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2006 – 9 U 169/04 -, in: NZV 2006, 587).

Eingeschränkte Räum- und Streupflicht für Überwege: Innerhalb geschlossener Ortschaften beschränkt sich die Räum- und Streupflicht auf markierte Fußgängerüberwege und solche Straßenabschnitte, auf denen eine Fußgängerüberquerung unentbehrlich ist und ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht. Zur Begründung der Unentbehrlichkeit einer Überquerung in anderen Straßenabschnitten als im Kreuzungs- und Einmündungsbereich bedarf es konkreter örtlicher Voraussetzungen (Thüringer OLG, Urteil vom 12.02.2002 – 3 U 716/01 -, in: NZV 2002, 319).

– Der Mieter eines Pkw-Stellplatzes hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2008 – I-24 U 161/07 – , in: GE 2008, 1196).

Wer beauftragt ist, für den Vermieter bestimmte Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen (hier: Streu- und Räumpflicht), haftet für etwaige Schäden, die sich aus einer unterlassenen Verkehrssicherung ergeben (hier: Sturz des Mieters wegen Eisglätte vor der Haustür). Ist der Auftrag an den Dritten unwirksam, haftet der Beauftragte nach Deliktsrecht. Ist der Auftrag wirksam, haftet der Beauftragte auch aufgrund des Übertragungsvertrages, wenn der Mieter in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen ist (BGH, Urteil vom 22.1.2008 – VI ZR 126/07 -; in: Info M 9/08, 341).

– 1. Die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters ist regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden beschränkt. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten. 2. Nur wenn der Vermieter es zu vertreten hat, dass auf seinem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, muss er auch für dessen Sicherheit sorgen (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2008 – 5 U 101/08 -; in: ZMR 2008, 625 und NZM 2008, 687).

– 1. Die Streupflicht der Gemeinde für einen Parkplatz beschränkt sich auf die „verkehrswesentlichen“ Flächen. Parkflächen, die von den Mietern einer Wohnanlage gequert werden müssen, um zu den Wohnungen zu gelangen, brauchen nicht über die dazu notwendige Verbindung zu den Wohnungen hinaus abgestreut zu werden. 2. Das Mitverschulden des ortskundigen Fußgängers, der weiß, dass ein Gehweg nicht abgestreut und glatt ist, überwiegt bei einem Sturz einen etwaigen Verstoß des Verkehrssicherungspflichtigen gegen die Streupflicht so überwiegend, dass der Fußgänger allein haftet (Thüringer OLG, Beschluss vom 6.6.2008 – 4 U 339/07 -; in: NZV 2009, 34).

– 1. Die Räum- und Streupflichten bestehen regelmäßig zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs und an Feiertagen nur für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, d. h. werktags in der Regel ab 7 Uhr bzw. sonn- und feiertags ab 9 Uhr und tagsüber bis 20 Uhr. 2. Wenn eine Gemeinde in ihrer Straßenreinigungssatzung den Rahmen für Räum- und Streumaßnahmen – bezogen auf den Beginn – auf frühere und/oder – bezogen auf das Ende – auf spätere Zeiten festlegt, begründet dies keinen Anspruch des Bürgers darauf, dass die Gemeinde in den von ihr überobligatorisch festgelegten Grenzen die Streumaßnahmen vornimmt (Thüringer OLG, Beschluss vom 10.11.2008 – 4 U 553/08 -; in: NZV 2009,599).

– 1. Die Räum- und Streupflicht für Fahrbahnen besteht innerhalb geschlossener Ortslagen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. 2. Eine Anliegerstraße wird durch das häufige Befahren mit Omnibussen zu keiner verkehrswichtigen Straße; die Glättebildung einer abgefahrenen Schneedecke durch Busverkehr begründet keine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn, weil dadurch keine „gefährliche Stelle“ entsteht und andernfalls zu einer Erweiterung der Winterwartungspflichten führen würde, die die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand überforderte. 3. Die Übertragung der Winterwartung auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung durch die Anlieger zu kontrollieren. 4. Auch bei Verletzung der Kontrollpflicht der Kommune ist der durch Glätte Verletzte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einhaltung der Kontrollpflicht den Schadensfall verhindert hätte (OLG Hamm, Urteil vom 6.3.2009 – 9 U 153/08 -; in: NZV 2009, 453).

-1. Der Geschädigte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst. 2. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht – ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften – nach dem ersten Anschein einer Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung greift mithin aber erst, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut werden musste, was der Geschädigte nachzuweisen hat (BGH, Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 225/08 –; in: NJW 2009, 3302 und NZV 2009, 595).

– Wer nach Ablauf der mit der Streupflicht verbundenen Tageszeit durch Glätte stürzt, muss beweisen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht in der vorgeschriebenen Zeit nicht ereignet hätte (BGH, Beschluss vom 11.08.2009 – VI ZR 163/08 -; in: WuM 2009, 677).

– Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte kann sich der Verletzte nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 225/08 -).

– Die Reinigungs- sowie die winterliche Räum- und Streupflicht eines Straßenanliegers setzt voraus, dass sich nicht nur sein Grundstück sondern auch die betroffene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführt (VGH Bayern, 25.02.2009, 8 B 07.197 -; in: IMR Januar 2010).

– Ist eine Gemeinde verpflichtet, den Gehweg winterdienstlich zu behandeln, darf ein Radfahrer darauf vertrauen, dass gestreut wurde, wenn der Gehweg für den Fahrradverkehr freigegeben wurde (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009 – 2b O 212/08 -).

– 1. Der Winterdienst ist auch dann, wenn er landesrechtlich nicht zur Straßenbaulast zählt, als Unterfall der Straßenreinigungspflicht hoheitliche Aufgabe der Gemeinden; ihre Verletzung führt zu einer Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen. 2. Die als Amtspflicht ausgestaltete Räum- und Streupflicht der Gemeinden richtet sich ebenso wie deren zulässige Übertragung auf einen Dritten nach allgemeinen Grundsätzen; sie besteht nicht uneingeschränkt, sondern nur unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Jedenfalls müssen für Fußgänger die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege geräumt und gestreut werden. 3. Auch bei Übertragung des Winterdienstes auf eine Fachfirma besteht eine Überwachungs- und Kontrollpflicht der Gemeinde fort; ausreichend aber auch erforderlich ist, dass von Anfang an stichprobenartige Kontrollen vorgenommen werden oder die von der Firma nach dem Vertrag zu führenden Streubücher kontrolliert werden. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf solche Stellen, die wegen ihrer Verkehrsbedeutung in besonderer Weise gefahrenträchtig sind, wie z. B. zentrale Omnibusbahnhöfe oder Bahnhofzugänge oder Bahnhofsvorplätze. 4. Bezüglich der Kausalität des Unterlassens der geschuldeten stichprobenartigen Kontrolle und Überwachung des Winterdienstes für den Sturz eines Fußgängers bei Glatteis greift weder der Anscheinsbeweis ein, noch findet sich eine Umkehr der Beweislast statt. Jedoch kommen dem Geschädigten insoweit Beweiserleichterungen im Rahmen der Darlegungspflicht zugute, als es der Gemeinde obliegt, die tatsächlichen Umstände darzulegen, die gegen die Annahme eines grundsätzlichen Mangels bei der Ausführung des Winterdienstes sprechen, der bei der geschuldeten Kontrolle aufgefallen wäre (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.08.2008 – 2 U 15/07 -).

Voraussetzung für die Streupflicht für Fußgänger ist nicht, dass es sich um einen verkehrsbedeutenden Weg handelt. Vielmehr besteht lediglich für gänzlich verkehrsunbedeutende Wege keine Streupflicht, d. h. für Wege, für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist. Demgemäß sind alle Wege, denen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, zu bestreuen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.06.2008 – 2 U 8/07 -).

– 1. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (vgl. BGH, 20.10.1994, III ZR 60/94, VersR 1995, 721). 2. Eine Räum- und Streupflicht besteht nur im Rahmen des Zumutbaren; insbesondere obliegen dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen. Neuschneefall entbindet jedoch nicht von dieser Pflicht (vgl. OLG Hamm, 07.11.1980, 9 U 316/79, VersR 1984, 795). 3. Eine Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (vgl. OLG Hamm, 29. 01.1993, 9 U 68/02, OLGR Hamm, 1993, 278) (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29.02.2008 – 2 U 48/06 -).

– Bezogen auf die Abstumpfung von Wegen bei Eisglätte sind insbesondere die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf belebten Fußgängerüberwegen in der Regel etwa in einer Breite von 1,20 bis 1,30 m gestreut werden muss (Anschluss OLG Frankfurt, 22.08.2001, 23 U 195/00, NJW-RR 2002, 23 und OLG Bamberg, 27,05.1975, 5 U 46/75, NJW 1995, 1787) (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.01.2008, 4 U 95/07 -).

– 1. Ist erwiesen, dass sich auf einem Beton-Schachtdeckel Eis befunden hat, muss der Geschädigte noch den Beweis führen, hierauf ausgerutscht und nicht au einem anderen Grund zu Fall gekommen zu sein. 2. Der Geschädigte muss dabei auch ohne unmittelbare Unfallzeugen die Möglichkeit haben, den Geschehensablauf zu belegen; dies kann durch die persönliche Ladung zum Termin und die Anhörung des Unfallgeschädigten geschehen. 3. Schildert der glaubwürdige Geschädigte glaubhaft, auf dem Eis ausgerutscht zu sein, hat er die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches hinreichend dargetan. 4. hat der Verkehrssicherungspflichtige den Winterdienst zumindest fahrlässig nicht hinreichend wahrgenommen und ist dies dem zur Kontrolle und Überwachung Verpflichteten ebenfalls infolge Fahrlässigkeit entgangen, haften beide wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29.05.2007 – 11 U 158/06 -).

– 1. Zum Schutz von Fußgängern müssen abgestreute Übergänge über Straßen nur an denjenigen Stellen geschaffen werden, wo eine Fahrbahnüberquerung für den Fußgänger unvermeidbar ist und außerdem ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht. 2. Ob ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht, hängt nicht davon ab, wie viele Fußgänger zu Spitzenzeiten den Überweg nutzen, da nur bei ständigem lebhaftem Fußgängerverkehr eine Streupflicht besteht. Es kommt darauf an, ob gerade der benutzte Überweg von Fußgängern ständig frequentiert wird, und nicht darauf, ob insgesamt in der Umgebung reger Fußgängerverkehr herrscht (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.06.2002 – 2 U 47/01 -).

– 1. Bei winterlichen Straßenverhältnissen kann ein Fußgänger keine ständige und völlige Gefahrenfreiheit erwarten. Er muss sich auf vereinzelte Glatteisstellen auf innerörtlichen Gehwegen einstellen. 2. Einem Fußgänger, der auf einer Glättestelle auf einem Gehweg verunfallt, stehen keine Amtshaftungsansprüche gegen die (brandenburgische) Stadt zu, weil diese es unterlassen habe, die unter Neuschnee vorhandene Glättegefahr durch Aufbringen von Streumitteln zumindest zu verringern. Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.03.2004 – 2 U 35/03 -).

– Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung außerhalb geschlossener Ortschaften eine Räum- und Streupflicht grundsätzlich nur an besonders gefährlichen Stellen besteht, die Straße aber gleichwohl überobligatorisch beräumt wird, kann im Einzelfall eine solche besonders gefährliche Stelle erst gerade durch diese überobligatorischen Räum- und Streumaßnahmen geschaffen werden. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein nur unzureichend einsehbares Teilstück einer überobligatorisch beräumten Landstraße für den Verkehrsteilnehmer unerwartet unberührt bleibt. Eine gefährliche Stelle liegt nicht schon dann vor, wenn sich auf einem Straßenabschnitt Glatteis gebildet hat, vielmehr muss es sich um einen Straßenabschnitt handeln der selbst bei sorgfältigem Fahren eine Gefahr für den Verkehrsteilnehmer nicht sofort erkennen lässt. Befindet sich auf einer ansonsten beräumten Straße ein Abschnitt der noch mit einer Schicht gefrorenen Schnees überzogen ist, ohne dass dies auf Verwehungen zurückzuführen sein kann, so ist davon auszugehen, dass dieser Zustand auf eine unzureichende Beräumung durch den Träger der Straßenbaulast zurückzuführen ist. Selbst wenn der Aufwand für eine Straßenräumung überobligatorisch war, so ist doch eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht gegeben, wenn durch den betriebenen Aufwand für den Verkehrsteilnehmer der Eindruck entsteht, der Zustand der Straße würde sich so fortsetzen, diese Erwartung dann aber nicht erfüllt wird (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.06.2004 – 2 U 36/03 -).

– 1. Ist zu einem Zeitpunkt, in dem Glätte noch nicht eingetreten ist, bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar, dass es in den folgenden Stunden, in denen eine Räum- und Streupflicht nicht besteht, zum Auftreten von Glätte kommen wird, so bestehen bereits zu diesem Zeitpunkt vorbeugende Sicherungspflichten (im Anschluss an OLG Frankfurt, 26.11.2003, 21 U 38/03, NJW-RR 2004, 312 und BGH, 20.12.1984, III ZR 54/84, VersR 1985, 189). 2. Erforderlich für das Bestehen einer solchen vorbeugenden Sicherungspflicht sind allerdings hinreichend konkrete Umstände, dass an dieser Stelle Glättegefahr besteht; allgemeine Angaben in einem Wetterbericht für ganz Deutschland reichen hierfür alleine nicht aus (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.01.2007 – 5 U 86/06 -).

– 1. Eigentümer an eine Straße angrenzender Grundstücke sind in Brandenburg (aufgrund entsprechender ordnungsbehördlicher Verordnung) zivilrechtlich verpflichtet, die Bürgersteige eisfrei zu halten. 2. Die Streupflicht des Grundstückseigentümers besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren. So braucht er nicht zu streuen, wenn angesichts der konkreten Wetterlage (hier: über längere Zeit fast ununterbrochener Regen auf gefrorenem Boden bei einer Lufttemperatur von 0,5 Grad Celsius) das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt. 3. Enden die eine Glätte verursachenden Niederschläge, setzt die Räum- und Streupflicht nicht sogleich ein. Vielmehr ist dem Streupflichtigen eine angemessene Wartezeit zuzubilligen, in der er beobachten kann, ob es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung der Niederschläge handelt und seine Streu- und Räummaßnahen nicht sogleich wieder wirkungslos würden. Außer der Beobachtungszeit muss dem Streupflichtigen ferner eine angemessene Zeit zur organisatorischen Vorbereitung der Streu- und Räumarbeiten zugestanden werden (hier: insgesamt ca. 1 Stunde) (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.09.1999 – 2 U 11/99 -).

– Der Streupflichtige muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung – wie beispielsweise bei Eisregenkein zusätzliches Personal vorhalten, sondern lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich entgegenzuwirken. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Jedenfalls im Rahmen der Witterungsverhältnisse , wie sie im bayrischen Raum im Winter die Regel sind, hat der Verkehrssicherungspflichtige danach nicht uneingeschränkt in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr Gehwege von Schnee- und Einglätte freizuhalten (OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09 -; in: NZV 2010, 358).

– Bei außergewöhnlicher Glättebildung kann jedenfalls auf Nebenstraßen ein Abstreuen nicht erwartet werden (OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09 -; in: GE 2010, 1266).

– 1. Einem Tankstellenbetreiber obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass Kunden auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommen. Hierzu gehört es auch, witterungsbedingte Gefahrenquellen zu beseitigen und das neue Entstehen solcher Gefahren zu unterbinden. Der Tankstellenbetreiber haftet für einen Unfall eines Kunden gemäß BGB §§ 823, 847, wenn er die dazu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen nicht bzw. nur unzureichend getroffen hat. 2. Bei Frostwetter hat der Tankstellenbetreiber auch im Bereich der überdachten Zapfsäulen mit Glatteis (z. B. durch Feuchtigkeit von den Fahrzeugen oder durch verschüttetes Wasser aus den bereitstehenden Wasserkannen) zu rechnen. Er hat daher hinreichende Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden beim Aus- und Einsteigen auf einer Glättestelle ausrutschen und sich verletzten. Dazu gehört auch eine (engmaschige) Kontrolle des Zapfsäulenbereichs durch das Tankstellenpersonal. 3. Kommt ein Kunde auf einer solchen Glättstelle zu Fall, ist ihm jedoch dann, wenn er mit Bodenglätte hätte rechnen und sich festen Halt hätte verschaffen müssen, ein Mitverschulden von 1/3 zuzurechnen. 4. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens ist dem (zum Unfallzeitpunkt 56 Jahre alten) Verletzten ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zuzuerkennen für eine Ruptur des medialen Kapselbandapparates am rechten Kniegelenk mit anschließendem 2-wöchigen Krankenhausaufenthalt, späterer operativer Rekonstruktion des Reservestreckapparates und langwieriger ambulanter Behandlung. Berücksichtigt bei der Schmerzensgeldbemessung wurden insbesondere Dauerfolgen wie Belastungsschmerzen mit Gangstörung, Muskelverschmächtigung des rechten Ober- und Unterschenkels, eine Kalksalzminderung im Hüft- und Sprunggelenksbereich und im Bereich der Kniescheibe ,eine Kapselverdickung des rechten Kniegelenks sowie eine funktionelle Bewegungseinschränkung mit Streckdefizit von 10 und Beugemaximum von 90 (OLG Hamm, Urteil vom 13.09.1999 – 6 U 43/99).

– Bei außergewöhnlicher Glättebildung kann jedenfalls auf Nebenstraßen ein Abstreuen nicht erwartet werden (OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09 -; in: GE 2010, 1266 f.).

– Die Regeln über den Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verletzung der Räum- und Streupflicht finden keine Anwendung, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (in Anknüpfung BGH, NJW 1984, 432). Eine analoge Anwendung des § 836 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Regenwasser aus einem defekten Dachkanalbereich an einem Regenrohr vorbei auf den Gehweg läuft, sich dort Glatteis bildet und infolge dessen der Geschädigte stürzt. Es handelt sich hierbei nicht um die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist (in Anknüpfung an BGH, NJW-RR 1990, 1500 ; VersR 1976, 1084 [1085]; RGZ 172, 156 [161]) (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2009 – 2 U 449/09 -; in: NJW-aktuell 16/2010, 8).

– 1. Ein Hauseigentümer muss nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch Schnee und Eis auf dem Dach drohende Gefahr treffen. 2. Auch wenn der Vermieter eines Stellplatzes grundsätzlich dafür sorgen muss, dass eine Gefährdung des Mieters ausgeschlossen ist, scheidet eine Haftung für Dachlawinen aus, wenn Schneefanggitter nicht ortsüblich sind (AG Hannover, Urteil vom 22.09.2010 – 558 C 6674/10 -; in: GE 2011, 488).

– Wer bei ihm bekannten extrem winterlichen Schneeverhältnissen sein Kraftfahrzeug derart neben einem Gebäude abstellt, dass der Pkw trotz eines Schneefanggitters auf dem Dach durch einen herabfallenden Eisbrocken beschädigt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz (KG, Hinweisbeschluss vom 09.02.2011 – 11 U 17/10 -; in: GE 2011, 482).

– 1. Dem Träger einer Straßenbaulast steht ein Ermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Winterdienstmaßnahmen zu. 2. Ein Straßenanlieger hat keinen Anspruch gegenüber dem Träger der Straßenbaulast, eine bestimmte Winterdienstmaßnahmen zu fordern (LG Magdeburg, Urteil vom 09.11.2010 – 10 O 1151/10 -; in: NZV 2011, 205).

– Wird das Kraftfahrzeug trotz Kenntnis von Schnee- oder Eisansammlungen auf dem Dach in unmittelbarer Nähe des Hauses abgestellt, muss sich der Halter im Falle der Beschädigung ein Mitverschulden zurechnen lassen (LG Berlin, Urteil vom 23.06.2011 – 57 S 60/11 -; in: GE 2011, 1087).

– 1. Der anstelle des Anliegens zur ordnungsgemäßen Reinigung verpflichtete Dritte haftet für die Kosten der Ersatzvornahme. 2. Zum Umfang des Winterdienstes auf Berliner Gehwegen. 3. Zur Auslegung des Begriffs „bekämpfen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin a. F. 4. Verpflichtung zur Beseitigung von Eis, wenn bloßes Streuen nicht mehr zur Beseitigung der Sturzgefahr ausreicht (VG Berlin, Urteil vom 19.05.2011 – VG 1 K 259/10 -; in: GE 2011, 1091).

– 1. Verletzt der Vermieter seine Schneebeseitigungspflicht, so dass ein Mieter vor dem Haus hinfällt und sich erheblich verletzt, kann der Mieter Schmerzensgeld (hier: 4.000 €) verlangen. 2. Auch wenn der Vermieter eine Schneeräumfirma beauftragt und regelmäßig überwacht hatte, hat er für deren Verschulden einzustehen (AG Schöneberg, Urteil vom 7.06.2011 – 3 C 37/11 -; in: GE 2011, 956).

– Wird durch das Abschlagen eines Schneebrettes ein Schaden verursacht, kommt ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde in Betracht (Brdbg. OLG, Urteil vom 23.08.2011 – 2 U 55/10 -; in: GE 2011, 1366).

– Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte (BGH, Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11 -; in: GE 2012, 1035).

Öffentliche Parkplätze müssen auch dann nicht umfassend schnee- und eisfrei sein, wenn sie nicht on einer Kommune im Interesse der Allgemeinheit, sondern von einem Wirtschaftsunternehmen für dessen Kundschaft unterhalten werden (hier: 50 cm Eisfläche auf dem ansonsten gefahrlos begehbaren Parkplatz einer Sparkasse) (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 10.01.2012 – 5 U 1418/11 -; in: NZV 2012, 342).

– Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte kann sich der Verletzte nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast (Festhaltung BGH, 21.01.1982, III ZR 80/81, VersR 1982, 299 und BGH, 7. Juni 2005, VI ZR 219/04, NJW-RR 2005, 1185) (BGH, Entscheidung vom 26.02.2009 – III ZR 225/08 -).

– Bei Beauftragung eines Dritten zur Durchführung des Winterdienstes umfasst die ordnungsrechliche Verantwortlichkeit des Anliegers grundsätzlich nur die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Dritten (VGH Berlin, Beschluss vom 14.11.2012 – VerfGH 8/11 -; in: GE 2012, 1693).

– 1. Für einen Hauseigentmer besteht wegen der hiermit für ihn zumeist verbundenen nicht unerheblichen Risiken grundsätzlich keine Verpflichtung, auf dem Dach befindlichen Schnee zu beseitigen. 2. Liegt aber ein zweigeschossiges Haus unmittelbar an einer Straße und ist dieses nur durche inen schmalen Bürgersteig von der Fahrbahn getrennt, so stellen vom Dach fallender Schnee oder Eis eine nicht unerhebliche Gefahr für dort vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer dar, so dass auf dem Dach Schneefanggitter anzubringen sind, wenn sich zudem auf dem Dach zur Straßenseite hin große Dachflächenfenster befinden. 3. Kommt es durch vom Dach herabfallenden Schnee oder Eis zu einem Schadensfall, spricht zu Gunsten des Geschäldigten der Anscheinsbeweis dafür, dass die fehlenden Schneefanggitter schadensursächlich sind (LG Bückeburg, Urteil vom 01.03.2011 – 2 S 41/10 -; in: NZV 2012, 135).

– Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte frü eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte (BGH, Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11 -; in: NZV 2012, 532).

– Auch mit einer vertraglich unwirksamen Übertragung der Streupflichten können sich die Streupflichten können sich die Streupflichten des ursprünglich Pflichtigen in Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten ändern und Pflichten bei dem Übernehmer entstehen (OLG Schleswig, Urteil vom 28.02.2012 – 11 U 137/11 -; in: NZV 2012, 545).

– Der Winterdienst ist innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu leisten. Die demnach erforderliche Gefahrenlage ist nicht schon dann nachgewiesen, wenn eine Straße entlang eines Flussufers verläuft. Vielmehr liegen die Voraussetzungen der Streupflicht erst dann vor, wenn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer die aus der besonderen Lage resultierenden winterlichen Risiken trotz Beachtung der im Winter zu fordernden gesteigerten Sorgfalt nicht beherrschen kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2012 – 4 U 151/11-48 -; in: NZV 2012, 600).

– Bei einem Winterdienstvertrag stehen die erfolgsbezogenen Leistungspflichten im Vordergrund; es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.10.2012 – 12 U 39/12 -; in: GE 2012, 1558). – 1. Der anstelle des Anliegens zur ordnungsgemäßen Reinigung verpflichtete Dritte haftet für die Kosten der Ersatzvornahme. 2. Zum Umfang des Winterdienstes auf Berliner Gehwegen. 3. Zur Auslegung des Begriffs „bekämpfen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin a. F. 4. Verpflichtung zur Beseitigung von Eis, wenn bloßes Streuen nicht mehr zur Beseitigung der Sturzgefahr ausreicht (VG Berlin, Urteil vom 19.05.2011 – VG 1 K 259/10 -; in: GE 2011, 1091).

– 1. Verletzt der Vermieter seine Schneebeseitigungspflicht, so dass ein Mieter vor dem Haus hinfällt und sich erheblich verletzt, kann der Mieter Schmerzensgeld (hier: 4.000 €) verlangen. 2. Auch wenn der Vermieter eine Schneeräumfirma beauftragt und regelmäßig überwacht hatte, hat er für deren Verschulden einzustehen (AG Schöneberg, Urteil vom 7.06.2011 – 3 C 37/11 -; in: GE 2011, 956).

– 1. Der anstelle des Anliegers zur ordnungsgemäßen Reinigung verpflichtete Dritte haftet für die Kosten der Ersatzvornahme. 2. Zum Umfang des Winterdienstes auf Berliner Gehwegen. 3. Zur Auslegung des Begriffs „bekämpfen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin a. F. 4. Verpflichtung zur Beseitigung von Eis, wenn bloßes Streuen nicht mehr zur Beseitigung der Sturzgefahr ausreicht (VG Berlin, Urteil vom 19.05.2011 – VG 1 K 259/10 -; in: GE 2011, 1091).

– 1. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt bei öffentlichen Parkplätzen den an ihn gestellten Anforderungen, wenn er eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen der Wagen schafft, d. h. dass der Pflichtige große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, keinesfalls für Fußgänger völlig bestreuen muss. 2. Wäre es dem Geschädigten möglich gewesen, anstatt auf dem nicht behandelten Gehweg auf den vom Winterdienst unstreitig behandelten Verkehrsflächen zu der Raststätte zu gelangen, hat der Verkehrssicherungspflichtige seiner Räum- und Streupflicht auf einem Autobahnrastplatz vollauf Genüge getan (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 08.01.2007 – 2 U 6/06 -).

– 1. Die Gemeinden sind zur ordnungsgemäßen Reinigung und Winterwartung der Gemeindestraßen im Interesse der Allgemeinheit objektiv-rechtlich verpflichtet. Die Gemeindestraßen sind bei Schnee und Eisglätte zu räumen und auch zu streuen. 2. Die Anwohner und Nutzer einer Straße haben jedoch kein einklagbares Recht gegenüber der Gemeinde auf die Erfüllung des Winterdienstes oder das Streuen einer bestimmten Straße mit Salz oder ähnlichem Streugut (VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2011 – 6 L 539/10 -; in: IMR 2011, 120).

– a) Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar. b) Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat. c) Eine Formularbestimmung, wonach der Vertragspartner des Verwenders diesem eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, auch wenn eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, § 636 BGB entbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht (BGH, VU vom 06.06.2013 – VII ZR 355/12 -; in: GE 2013, 1061).

– 1. Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflicht Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers. 2. Bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage kommt ein die Haftung ausschließendes weit überweigendes Mitverschulden des Geschädigten nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit in Betracht (BGH, Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 326/12 -; in: GE 2013, 1064).

– Bei Beauftragung eines Dritten zur Durchführung des Winterdienstes umfasst die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Anliegers grundsätzlich nur die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Dritten (BerlVerfGH, Beschluss vom 14.11.2012 – VerfGH 8/11 -; in: NZV 2013, 520).

– Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers (BGH, Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 326/12 -; in: NZV 2013, 534).

§ 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG), der die Straßenanlieger zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden „nächstgelegenen Gewegen“ verpflichtet, muss dahin verstanden werden, dass mit dem „nächstgelegenen Gehweg“ ein Gehweg gemeint ist, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet (VG Berlin, Urteil vom 29.08.2013 – VG 1 K 366.11 -; in: GE 2013, 1531).

– Die Übertragung des Winterdienstes auch für Straßen auf Anlieger ist nach § 25 StVO unzulässig, da Fußgänger nicht auf Fahrbahnen arbeiten dürfen (VG Potsdam, Urteil vom 26.09.2013 – VG 10 K 2786/12 -; in: GE 2014, 66).

– 1. Ist zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Schnee und Eis geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden abzurechnen ist. 2. Rutscht ein selbst gehbehinderter Benutzer auf einem schneebedeckten Gehweg aus, weil er einem entgegenkommenden gebehinderten Benutzer mit einem Rollator Platz macht, beträgt die Mitverschuldungsquote 20 % (OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2013 – 2 W 20/13 -; in: NZV-aktuell 12/2013, IV).

– 1. Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und ncht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu All, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihn obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wen ihm als Anlieger der Zustand des Geweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebnheit es Gehweges hätte rechnen müssen. 2. Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Hierzu müssen konkrete Feststellungen getroffen werden; der pauschale Vorwurf, der Geschädigte hätte keine ausrechenden Vorkehrugen zur Beherrschung der Gefahr getroffen, reicht nicht aus. 3. Bei einer distalen dislozierten Unterarmfraktur rechts, einer distalen Radiusfraktur links, insgesamt vier stationären Operatioen sowie weiteren zwei ambulanten Operationen, einer stationären Behandlung von 35 Tagen und einer als Dauerschaden verbleibenden erhelbichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie Taubheitsgefühlen im Unterarm und in der Hand, im Körper verbleibenden Metallteilen und Narben am rechten Arm und den Handgelenken ist ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € angemessen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 95/12 -; in: GE 2014, 186).

– 1. Ist zu erkennen, dass ein Gehweg nach Schneefall weder von Schnee und Eis geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er dennoch zu Fall, spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechen ist. 2. Zur Mitverschuldensquote eines selbst Gehbehinderten, der auf einem nicht geräumten Gehweg stützt, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit Rollator Platz macht (Mitverschulden hier: 20 %) (OLG, Bremen, Beschluss vom 21.08.2013 – 3 W 20/13 -; in: GE 2014, 190).

– Wird ein auf der Autobahn im Überholvorgang befindlicher Transporter durch einen Schnee- oder Einbrocken beschädigt, den ein auf der Gegenfahrbahn fahrendes Räumfahrzeug mit aufgesetztem Schneepflug aufgewirbelt hat, kann der Eigentümer vollen Ersatz des Schadens verlangen, wenn eine Räumung der Fahrbahn auch ohne Beeinträchtigung der Gegenfahrbahn möglich gewsen wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 9.09.2013 – 12 U 95/12 -; in: NZV 2014, 88).

– Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen. 2. Wird ein Privatgrundstück (hier: Garagenvorplatz) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte in der Regel keine Räum-und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa für dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmeter Gehwege gelten. Eine solche Pflicht wird auch niht dadurch begründet, dass die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen ebenfalls nicht von Schnee und Eis geräumt sind (OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013 – 6 U 178/12 -; in: NZV 2014, 129).

Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu Fall, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wenn ihm als Anlieger der Zustand des Geweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen. 2. Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Geweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Hierzu müssen konkrete Feststellungen getroffen werden; der pauschale Vorwurf, der Geschädigte habe keien ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen, reicht nicht aus (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 – 6 U 95/12 -; in: NZV 2014, 179).

– 1. Ist zu erkennen, dass eine Gehwegfläche nach einem Schneefall weder von Schnee und Eis geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt er zu Fall, so spricht dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat und ihm ein Mitverschulden anzurechnen ist. 2. Rutscht ein selbst gehbehinderter Benutzer auf einem schneebedeckten Gehweg aus, weil er einem entgegenkommenden gehbehinderten Benutzer mit einerm Rollator Platz macht, beträgt die Mitverschuldungsquote 20 % (OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2013 – 3 W 20/13 -; in: NZV 2014, 181).

– 1. Für Gastwirte kann eine erhöhte Räum- und Streupflicht bestehen, sofern sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiteren Verkehr eröffnen. Demnach muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen als dies von einem Hauseigentümer für den Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden kann. 2. Für einen Gastwirt, der eine Silvesterparty in seiner Gaststätte durchführt, endet die Räum- und Streupflicht nicht wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen um 20 Uhr, sondern besteht solange die Veranstaltung andauert. Hat ein Geschädigter den Zustand der Straße erkannt und sich „zum Luft schnappen“ gleichwohl darauf begeben, ist ihm ein erhebliches Mitverschulden anzulasten (hier mit 2/3 angenommen). Da sich die gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Gastwirtes gerade auch auf alkoholisierte Gäste bezieht, führt eine Alkoholsierung so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt (hier verneint) (OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2013 – 10 U 54/12 -; in: NZV 2014, 269).

– 1. Eine Räum- und Streupflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast. Der Anscheinsbeweis greift erst dann ein, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle hätte gestreut gewesen sein müssen. Räumt der Streupflichtige eine Witterungslage ein, die grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht begründen würde, behauptet aber, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos gemacht hätten, beruft er sich auf eine Ausnahmesituation, für die er beweispflichtig ist (OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2013 – 1 U 151/12 -; in: NZV 2014, 355).

– Muss ein Fußgänger wegen einer Gehwegsperrung auf Grund einer Baustelle die Straße überqueren,um zum Gehweg auf der anderen Straßenseite zu gelangen und stürzt dabei, so hat sich hierbei keine Gefahr verwirklicht, die von der Baustelle als solcher ausgegangen ist, wenn diese durch Absperrgitter für Fußgänger vollständig gesperrt war. Es hat sich vielmehr eine Sturzgefahr verwirklicht, die von der nicht geäumten und gestreuten Straße ausging (BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13 -; in: NZV 2014, 401).

– 1. Ein Hauseigentümer ist – unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht – verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg geschaffen hat. Auf die Ortüblichkeit einer solchen Entwässerung kommt es für die Frage der Begründung der Verkehrssicherungspflicht nicht an (OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2013 – 2 U 25/13 -; in: NZV 2014, 471).

– 1. Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugeweisenen Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. 2. Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet (BGH, Urteil vom 09.10.2014 – III ZR 68/14 -; in: GE 2014, 1581).

– 1. Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann in Berlin auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist. 2. Festgefrorener Splitt hat keine abstumpfende Wirkung und genügt nicht den in § 3 Abs. 1 Berliner StrReinG festgelegten Anforderungen. 3. Bei der Überwachung des Verrichtungsgehilfen zur Erfüllung der Streupflicht durch den Grundstückseigentümer ist ein strenger Maßstab anzulegen. 4. nach der Neuregelung des Berliner StrReinG vom 11. November 2010 bestand besonderer Anlass, den Versicherungsgehilfen auf die Einhaltung der verschärften Streupflicht eindringlich hinzuweisen. 5. Besondere Kontrollpflichten bestehen, wenn sich schon am Vortag afugrund einer defekten Dachentwässerung Glätte gebildet hatte (KG, Beschluss vom 23.06.2014 – 8 U 32/14 -; in: GE 2015, 123).

– 1. Der Sturz eines Fußgängers auf einem schneebedeckten Gehweg führt für sich genommen noch nicht zum Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen, denn nach der Lebenserfahrung sind Unfälle infolge Winterglätte auch auf gestreuten bzw. von Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen. 2. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt ein Mitverschulden immer dann in Betracht, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte rechtzeitig erkennen können und er die Möglichkeit besaß, sich auf die Gefahr einzustellen (hier war die private Zuwegung augenscheinlich nicht bzw. unzureichend gestreut bzw. abgesichert) (OLG Naumburg, Urteil vom 11.05.2012 – 10 U 44/11 -; in: IMR 2012, 466).

– Die Gemeinde kann den Winterdienst und Reinigungspflichten an die Anlieger übertragen. In diesem Fall besteht die Streupflicht für den Anlieger jedoch nur in dem Maße, wie sie auch für die Gemeinde selbst bestünde (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2011 – 1 U 210/10 -; in: IMR 2011, 427).

– Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014 – 6 U 92/12 -; in: GE 2015, 321).

– 1. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers (hier 95 Jahre) an die Stellung als Anliegerin an; auch für Anlieger in hohem Lebensalter besteht deshalb nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine – allerdings nicht höchstpersönlich zu erfüllende – Verpflichtung zur Straßenreinigung. 2. Dass ein zu reinigender Fußweg („Trampelpfad“) überwuchert ist, lässt die Verpflichtung zur Beseitigung von auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub sowie zur Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr nicht entfallen, weil für keine dieser Verpflichtungen eine „Rodung“ des Weges erforderlich ist (VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014 – VG 1 L 299.14 -; in: GE 2015, 332).

– Unter dem der Winterdienstpficht unterliegenden „nächstgelegenen Gehweg“ ist nur ein Gehweg zu verstehen, der sich zwischen Anliegergrundstück und Fahrbahn befindet, aber nicht ein Gehweg, der erst nach der Fahrbahn zwischen dieser und dem gegenüberliegenden Grunstück liegt (VG Berlin, Urteil vom 29.08.2013 – 1 K 366.11 -; in: IMR 2014, 34).

– Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. 2. Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 S. 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen frü Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet. 3. Offen bleibt, ob dem infolge mangelhaft versehenen Winterdienstes Verunfallten ein aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter folgender Direktanspruch gegen das mit der Durchführung vor Ort beauftragte Privatunternehmen zusteht. Insofern wäre zu erwägen, ob der Geschädigte angesichts des ihm zustehenden, gegen einen solventen Schuldner gerichteten Amtshaftungsanspruch überhaupt „schutzbedürftig“ ist, zumal das Verweisungsprivileg in § 839 I 2 BGB in Fällen der Vereltzung der der öffentlichen Hand obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 09.10.2014 – III ZR 68/14 -; in: NZV 2015, 72).

– 1. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre. 2. Ansonsten muss der Geschädigte den Vollbeweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringen (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 – 3 U 1261/14 -; in: IMR 2015, 201).

– Ein Anlieger, der überhaupt nicht geräumt und gestreut hat, kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Gehwegs beschränkt. Kein Mitverschulden des Gestürzten (KG, Urteil vom 02.06.2015 – 7 U 102/14 -; in: GE 2015, 1459).

– Stürzt der Geschädigte an einer nicht winterdienstpflichtigen, nicht gestreuten schnee- und eisglatten Stelle (hier: Parkplatzzufahrt), kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Winterdienstpflichtigen darin liegen, dass er seiner in der Umgebung der Stelle bestehenden Winterdienstpflicht (hier: auf einem öffentlichen Parkplatz und angrenzenden Gehwegen) nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall kommen dem Geschädigten trotz feststehender Verkehrssicherungspflichtverletzung die Grundsätze des Anscheinsbeweises nur dann zugute, wenn von einem dafür erforderlichen typischen Geschehensablauf auszugehen ist (Bestätigung und Abgrenzung zu KG, Urteil vom 2. Juni 2015 – 7 U 102/14 -, juris Rn. 16 f. = GE 2015, 1459) (KG, Urteil vom 19.04.2016 – 9 U 56/14 -; in: GE 2016, 1027).

– 1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen. 2. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreingiungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen (BGH, Urteil vom 14.02.2017 – VI ZR 254/16 -; in: GE 2017, 475).

– 1. Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient. 2. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient. 3. Ein Grundstückseigentümer wird nur dann von der Haftung für unterlassenen Winterdienst frei, wenn er den beauftragten Dritten regelmäßig überwacht und kontrolliert hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (KG, Urtiel vom 08.09.2017 – 4 U 57/16 -; in: GE 2017, 1405).

– – Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung. (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014 – 1-6 U 92/12 -; in: NZV 6/2015, 304).

– 1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat Glatteisgefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen – ausnahmsweise – nur an besonders gefährlichen Stellen vorzubeugen. 2. Eine besonders gefährliche Stelle fehlt, wenn der Kraftfahrer an der konkreten Stellt mit Glätte rechnen musste und die Gefahr erkennbar war (hier bejaht wegen unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf der Straßenoberfläche). 3. Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Verkehrssicherung durch Streuen sind auch Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sowie die Stärke des zu erwartenden Verkehrs zu berücksichtigen. (BGH, VerR 1991, 665). ( OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2016 – 11 U 121/15 -; in: NZV 11/2016, 527).

– Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 21.02.2018 – VIII ZR 255/16 -; in: GE 2018, 757).

– Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 II 1 SchlHStrWG heranzuziehen. (BGH, Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 86/15 -; in: NZV 12/2015, 592).

– 1. Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Sreupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundsücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. 2. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB. ( BGH, Urteil vom 21.02.2018 – VIII ZR 255/16 -, in: IWW-Abrufnummer 205306).

– Der Eigentümer eines Wohngrundstücks ohne erhöhten Publikumsverkehr ist in der Silvesternacht zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens nicht zum Winterdienst verpflichtet (KG, Beschluss vom 15.05.2018 – 21 U 16/18 -; in: GE 2019, 658).

– Zum Umfang der Streupflicht auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarktes (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 184/18 -; in: GE 2019, 1169).

-1.Das Räumen und Streuen der Fahrwege auf dem Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktbetreibers genügt zur ERfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Das Räumen und Streuen der markierten Parkstellflächen und damit auch zwischen den Fahrzeugen ist regelmäßig nicht erforderlich. 2. Die Streupflicht soll nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. 3. Benutzer müssen sich darauf einstellen, kürzere Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 184/18 -; in: IMR 2019, 472).

-1. Eine winterliche Räum- und Streupflicht kann nicht nur bei allgemeiner Glätte, sondern  auch bei einer ernsthaften lokalen Glättegefahr bestehen. 2. Ob eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es stets auf den Pflichtenmaßstab an, der an den primär Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen ist. Dieser Maßstab gilt auch für einen Dritten, auf den der primär Verkehrssicherungspflichtigte die Räum- und Streupflicht übertragen hat. (KG, Urteil vom 06.12.2022 – 21 U 56/22 -; in GE: 1/2023, 41).

Sonstiges

– 1. Der Halter und der Beförderer erfüllen ihre Verpflichtung aus § 9 XII Nr. 7 GGVSE, im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Eine Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die tatsächliche Benutzung der bereit gestellten Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 XII Nr. 7 GGVSE nicht. 2. Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch das Unternehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht sich auf die Besitzlage vor der Verladung. Der Beförderer, der das gefährliche Gut nach der Verladung als unmittelbarer Besitzer selbst befördert, ist nicht aus diesem Grund auch Verlader (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2008 – IV – 2 Ss (OWi) 50/07 – (OWi) 79/07 III -; in: NZV-aktuell 6/2008, VI).

– Erleidet der Teilnehmer an einem Moto-Cross-Rennen an einem ungesicherten Metallpfosten einen Unterschenkelabriss, haften der Ausrichter und Veranstalter des Rennens wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.09.2004 – 3 U 235/03 -, in: NZV 2006, 150).

– Ein scharfkantiger Höhenunterschied von 15 cm zwischen Fahrbahn und angrenzendem Bankett stellt eine Gefahrenquelle dar, die zu Fahrzeugschäden führen kann und für einen Fahrzeugführer nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat eine solche Gefahrenquelle zu beseitigen (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2004 – 9 U 178/03 – , in: NZV 2005, 43).

Netzrisse in der Fahrbahndecke (sog. Elefantenhaut) können Anzeichen einer bevorstehenden gefahrenträchtigen Ablösung der Verschleißdecke sein und bedürfen daher – erst recht bei einer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen – regelmäßiger Kontrolle. Bei hoher Verkehrsbelastung wird eine wöchentliche Kontrolle den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Netzrisse erfordern Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn sich der Aufbruch der Fahrbahndecke durch Verbreiterung der Risse infolge Ablösens der Risskanten ankündigt (OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2004 – 9 U 33/04 -, in: NZV 2006, 251).

– Ein Höhenunterschied von maximal 3 cm zwischen Straßenbahnschienen und normalem Straßenniveau auf einem Überweg muss von Fußgängern hingenommen werden (LG Essen, Urteil vom 14.06.2004 – 3 O 562/03 -, in: NZV 2006, 252).

– Ein Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung unterliegt der Haftungsbeschränkung nach § 104 I SGB VII, wenn die Angestellte des einen Unternehmers den Reinigungshilfen des beklagten anderen in demselben Gebäude untergebrachten Unternehmens die Arbeit durch Aufschließen der Eingangstür erleichtern will und dabei auf dem frisch gereinigten Boden ausrutscht und sich verletzt (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2007 – 3 O 179/06 -, in: NZV 2007, 472).

– 1. Ein unmittelbar vor einer Haustür befindliches ca. 30 x 30 cm großes Loch im Asphalt des Bürgersteigs stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. 2. Einen Besucher des Hauses trifft kein Verschulden, wenn er beim Verlassen des Hauses im Dunkeln in ein solches Loch tritt, das er beim Betreten am Tage hätte sehen können, weil eine solche Schadstelle bei der Ankunft wegen des auf den Zugang gerichteten Interesses nicht im Blickfeld liegen muss, es sei denn der Straßenbelag hätte durch sein Erscheinungsbild Anlass zu besonderer Beachtung gegeben (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2006 – 9 U 62/05 -, in: NZV 2007, 140).

– 1. Die Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn die zeitweilige Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus Gründen der Ersparnis dazu führt, dass Pflanzkübel auf dem Gehweg, die verkehrstechnische Aufgaben oder dekorative Zwecke erfüllen sollen, für Fußgänger des Nachts nicht mehr hinreichend erkennbar sind und deshalb eine Verletzungsgefahr darstellen. 2. Allerdings muss sich ein geschädigter Fußgänger, der über einen solchen Kübel zu Fall gekommen ist, ein Mitverschulden entgegen halten lassen, wenn er sich bei tiefer Dunkelheit ohne ausreichende Sicht nicht vorsichtig seinen Weg ertastet (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006 – 9 U 102/05 -, in: NZV 2007, 576).

Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer aber davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, so dass der innere Zusammenhang mit der Betriebsgefahr nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt (LG Dortmund, Urteil vom 22.03.2007 – 4 S 134/06 -, in: NZV 2007, 571).

– 1. Ein sorgfältiger Fußgänger muss mit Bodenunebenheiten im Bereich von 2-2,5 cm rechnen, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. 2. Eine große Vertiefung, die sich wegen des gezackten Randes deutlich von der Umgebung absetzt, begründet nicht den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sofern dem Fußgänger bei einer restlichen Gehwegbreite von 50 cm ein Ausweichen unschwer möglich ist (Thüringer OLG, Beschluss vom 23.07.2008 – 4 U 403/08 -; in: NZV 2008, 525).

– Das Organ einer juristischen Person haftet bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich aus Delikt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2008 – 5 W 9/08 -; in: NZV 2008, 523).

– Die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers umfasst nicht nur eine Kontrolle der unmittelbar an der Straße stehenden Bäume. Vielmehr sind auch weiter von der Straße entfernt stehende Bäume zu kontrollieren, sofern diese im Falle des Umkippens den Verkehr auf der Straße gefährden könnten (LG Koblenz, Urteil vom 23.05.2008 – 5 O 347/07).

Stolpert der Mieter über Risse schadhafter Bodenplatten der gemieteten Flächen und verletzt er sich dabei, kommt eine Haftung des Vermieters nur in Betracht, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2008 – I-24 U 44/08 -; in: GE 2008, 1326).

– 1. An die Sicherung einer Spieleinrichtung für Kinder sind hohe Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist dabei auch einem unsachgemäßen, aber nahe liegenden Verhalten der Minderjährigen Rechnung zu tragen (hier: Bälle aus einer Schießanlage werden auf ein Trampolin geworfen). 2. Gleichwohl sind nur solche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Betreiber für ausreichend halten darf, um die Nutzer vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (hier: ausreichende Polsterung der Kanten des Trampolins) (OLG Koblenz, Urteil vom 27.3.2008 – 5 U 915/07 -; in: WuM 2008, 360).

– Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes nur bei atypischen Gefahren in Betracht, etwa wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2008 – 19 U 28/07 -; in: NZV 2009, 33).

– Die Zeichen 112 und 123 StVG § 40 sind zur Absicherung nicht hinreichend, wenn die Gefahr von einer mehrere Zentimeter starken Fräskante ausgeht (LG Aachen, Urteil vom 16.10.2008 – 7 O 88/07 -; in: DV 2008, 161).

– 1. Werden vom Wischwasser zur Reinigung des Treppenhauses Mittel zugefügt, die dazu führen, dass bis zum Abtrocknen der Boden schmierseifenartig glitschig ist, muss das Treppenhaus abgesperrt oder auf die Benutzung des Mittels verzichtet werden; Warnschilder reichen nicht. 2. Schmerzensgeldanspruch gegen Hausreinigungsfirma von 5.000 € bei Sturz im Treppenhaus mit Kniescheibensehnenabriss (LG Berlin, Urteil vom 30.1.2007 – 36 O 70/05 -; in: GE 2009, 654).

– Der Verkehrssicherungspflichtige muss in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen , die für den Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einzurechten vermag. Die für die Behandlung nicht vorgesehene und durch die Patientin eigenmächtig vorgenommene Nutzung eines in einer physiotherapeutischen Praxis aufgestellten Laufbands stellt auch bei Fehlen einer vorherigen Einweisung und personeller Überwachung keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Physiotherapeuten dar (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.2.2009 – 6 U 212/08 -; in: NJW-aktuell 24/2009, VIII).

– 1. Graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone einer Innenstadt stellen bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche und deshalb abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; sie sind dann mit der Pflicht zur Verkehrssicherung nach §§ 839 BGB, 9, 9a StrWG NRW nicht vereinbar. 2. Kommt ein Radfahrer, der die Fußgängerzone mitternächtlich zulässig befährt, über eine solche Kette zu Fall, weil sie frühestens auf eine Entfernung von 10 m wahrzunehmen war, kann die volle Haftung der Kommune für den entstandenen Schaden in Betracht kommen, wenn – wie hier – allenfalls ein geringes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu diskutieren wäre (OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2009 – 9 U 101/07 -; in: NZV 2009, 450).

– 1. Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch, dass sie auf einem innerstädtischen Sportplatz Fangzäune in Höhe von 6 bis 8 m lediglich hinter den fest montierten Toren, um das gesamte Spielfeld herum jedoch nur in geringerer Höhe errichtet. 2. Insbesondere trifft die Gemeinde keine Pflicht, den Spielbetrieb dahingehend zu überwachen, dass dieser in Längsrichtung des Fußballfeldes erfolgt. Es besteht auch keine Verpflichtung, entsprechende Gebotsschilder aufzustellen (AG Erfurt, Urteil vom 4.3.2009 – 5 C 3034/08 -; in: NZV 2009, 296).

– Vertragliche Schutzpflichten entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten. In hoteleigenen Sammelgaragen mit hochfahrbaren Duplexeinstellplätzen, die für großräumige Fahrzeuge nur bedingt geeignet sind, hat der Betreiber geeignete, leicht bemerkbare Warnhinweise anzubringen, die die Nutzer auf eine Beschädigungsgefahr bei der Überschreitung bestimmter Kfz-Abmessungen aufmerksam machen (OLG München, Urteil vom 3.2.2009 – 5 U 5270/08 -; in: DV 2009, 72; NZV 2009, 561).

– Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von fünfeinhalb Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird (BGH, Urteil vom 24.03.2009 – VI ZR 51/08 -; in: NZV 2009, 384).

– Besteigt der Besucher eines Freizeitparks Anlagen, deren Nutzung erkennbar eine gewisse Risikobereitschaft voraussetzt, hat er die Folgen einer Verwirklichung des Risikos – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – unter Umständen selbst zu tragen. Der Betreiber der Anlagen muss jedoch für Geräte, die der Erprobung der Geschicklichkeit dienen, eine der Verkehrserwartung entsprechende Sicherheit gewährleisten, so dass die Fähigkeit der Nutzer nicht unvorhersehbar überbeansprucht werden und es im Falle eines Verlustes des Gleichgewichts, abgesehen von atypischen Abläufen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Nutzers zuzurechen sind, zu keinen gravierenden Beeinträchtigungen kommt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn den Besuchern Balancierscheiben zur Verfügung gestellt werden (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2008 – 21 U 7/08 -; in: NJW-aktuell 38/2008, VIII).

– Der Matrose eins Fahrgastschiffes haftet als weisungsgebundener Arbeitnehmer nicht im Außenverhältnis gegenüber dem Passagier, der Schadenersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend macht (hier: unzureichende Warnung vor niedriger Brücke während einer Fahrt auf der Spree) (KG, Beschluss vom 25.06.2009 – 12 U 153/08 BSch -; in: NZV 2009, 600).

– 1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird. 2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind (OLG Celle, Urteil vom 14.05.2009 – 8 U 191/08 -).

– Das Hinstellen von Handeinkaufskörben für kleinere Mengen am Ende eines Warenregals gehört zur üblichen Vorgehensweise in Selbstbedienungsläden und Kaufhausabteilungen, so dass hierdurch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben ist (LG Hannover, Beschluss vom 29.05.2009 – 2 O 100/09 -).

– Es besteht keine Schutzpflicht gegen Gefahren durch Stolpern über in der Verkehrsfläche betriebene Palettenhubwagen. Der Verkehr muss nicht besonders gegen Hindernisse geschützt werden, die an sich gut sichtbar und nur bei Rückwärtsbewegung nicht erkennbar sind (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.03.2009 – 13 U 74/08 -).

– 1. Bei der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Nutzung von Spielgeräten durch Kinder muss sich das Ausmaß der einzuhaltenden Sicherheit an dem Alter der jüngsten Kinder ausrichten, die für eine Benutzung des Spielgerätes in Betracht kommen. Zudem hat mindestens einmal wöchentlich eine Kontrolle der Spielplatzanlage zu erfolgen. 2. Es liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Stadt vor, wenn zwar die Ursache für das Lösen eines Seiles des Spielgerätes unklar ist, die Lockerung der Verankerung des Seiles aber bei der Kontrolle hätte erkannt werden müssen. Die Verantwortlichkeit der Stadt ergibt sich auch daraus, dass die Stadt Vorkehrungen gegen das Lösten des Seils durch Dritte treffen muss, indem sie zur Befestigung des Seils Schrauben verwendet, die sich nicht ohne weiteres durch Dritte lösen lassen (LG Detmold, Urteil vom 12.06.2009 – 12 O 227/08 -).

– Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters eine 3,7 bis 5,4 cm hohe Stufe zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer, ohne auffällig kenntlich gemacht zu sein, haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich aus Verkehrssicherungspflichtverletzung für Sturzschäden, die sich ein Reiseteilnehmer zuzieht, weil er beim Verlassen des Zimmers über die Stufe gestolpert ist. Der Reiseteilnehmer muss sich aber unter Umständen ein Mitverschulden entgegen halten lassen (hier 50 %) (OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2009 – I-9 U 192/08 -).

– 1. Eine mit erhöhter Rutschgefahr verbundene Verunreinigung des Fußbodens einer Diskothek durch Flüssigkeit und Glasscherben lässt auf eine objektive Verletzung der den Betreiber treffenden Pflicht schließen, die Böden der dem Publikumsverkehr dienenden Räume während der Öffnungszeiten so weit wie möglich frei von Gefahren zu halten. 2. Im Falle einer objektiven Pflichtverletzung ist es Sache des Diskothekenbetreibers, darzulegen und zu beweisen, dass ihn und seine Angestellten kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand trifft. Hierzu hat er sowohl ein Organisationsverschulden als auch Mängel an der Ausführung der getroffenen Organisationsanordnungen auszuschließen. 3. Der Besucher einer Diskothek hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit einer Verunreinigung des Fußbodens und der damit verbundenen Rutschgefahr zu rechnen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009 – 14 U 140/07 -).

– Es ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde gegeben, wenn diese keine geeigneten Mittel zur Kennzeichnung eines Höhenunterschiedes zwischen Rad- und Gehweg auf einer Brücke getroffen hat. Insofern ist das Anbringen einer weißen Linie 5 cm neben der Kante zwischen Rad- und Gehweg nicht geeignet, die Gefahrenquelle hinreichend zu kennzeichnen (LG Münster, Urteil vom 25.03.2009 – 8 O 34/09 -).

– 1. An die Sicherheit von auf Spielplätzen aufgestellten Spielgeräten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Untergrund unter den Spielgeräten so gestaltet werden, dass bei allfälligen Stürzen keine schweren Verletzungen drohen. 2. Verkehrssicherungspflichten bestehen soweit, wie der Verkehr eröffnet wird. Eine etwaige unbefugte Nutzung kann nur im Rahmen des Mitverschuldens berücksichtig werden. Der Geschädigte muss sich gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er als Erwachsener ein Spielgerät benutzt hat, dass erkennbar für die Nutzung durch Kinder bestimmt ist (OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009 – 6 U 157/08 -).

-1. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (vgl. OLG Hamm, 04.05.1993, 9 U 204/92, OLGZ 1994, 301). Gehwege müssen grundsätzlich nicht beleuchtet werden, sofern sie nicht ausnahmsweise eine besondere Verkehrsbedeutung haben. Bei ungenügender Beleuchtung muss ein Fußgänger vielmehr seine Gehweise so einrichten, dass er den Straßenzustand jederzeit berücksichtigen und sich auf ihn einstellen kann (OLG Düsseldorf, 15.12.1994, 18 U 118/94, VersR 1995, 1440). 2. Bei einer Gefahrenstelle, die von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, vor dieser zu warnen oder diese zu beseitigen (vgl. OLG Düsseldorf, 05.11.1992, 18 U 64/09, VersR 1993, 983). 3. Ein Fußgänger muss sich bei völliger Dunkelheit auf einem ihm völlig unbekannten Weg äußerst vorsichtig bewegen, da die Gemeinde durch die Nichtbeleuchtung zum Ausdruck bringt, dass sie während der Dunkelheit keine Gewähr für die Sicherheit des Weges übernimmt. Wenn er dies unterlässt und deshalb auf einem Hindernis zu Fall kommt, trifft ihn ein so hohes Maß an eigenem Verschulden, dass er den Schaden alleine tragen muss (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 – 2 U 1/07 -).

– 1. Der allgemeine Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, gilt auch für die Nutzer eines Gehweges. 2. Bei einem Gehweg, der sich insgesamt in desolatem Zustand befindet, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, vor dieser Gefahrenstelle zu warnen oder diese zu beseitigen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21.12.2007 – 2 U 9/07 -).

– 1. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Erkennbarkeit der Gefahrenquelle, dem Grad der Frequentierung und der Breite der Straße, der Höhe des in den Fahrbahnluftraum hineinragenden Gegenstands und der konkret an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht (Amtspflicht) zur Entfernung eines Asts oder zur Aufstellung eines Warnschilds besteht nicht, wenn der Ast bei einer 8 m breiten geradeaus verlaufenden Landstraße erster Ordnung in einer Höhe von 3,80 m 24 cm und erst in einer Höhe von über 4 m weitere 1,75 bis 2 m in die Fahrbahn hineinragt (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.05.1995 – 2 U 114/94 -).

– 1. Nach allgemeinen Grundsätzen ist (auch) der Betreiber eines Erlebnisbades verpflichtet, seine Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Bades und bei Nutzung dessen Einrichtungen ausgesetzt sein können, d. h. er muss die insoweit notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung (der Badegäste) möglichst zu vermeiden. Die danach gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. 2. Auf der Grundlage diese Haftungsmaßstabes müssen die Anlagen und Einrichtungen (eines Erlebnisbades) und deren Sicherheitsvorkehrungen so beschaffen sein, dass deren Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Die Benutzer müssen daher vor solchen Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko der Anlagennutzung hinausgehen, also von den Besuchern selbst nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind. 3. Bei DIN-gerechter Beschaffenheit einer Anlage – hier Wasserrutsche – schuldet der Betreiber aber keine „lückenlose Rundumkontrolle“, d. h. keine ununterbrochene direkte Aufsicht vor Ort. Dieser für die allgemeine Badeaufsicht entwickelte Grundsatz gilt auch für Erlebnisbäder, Überwacht der Betreiber mittels Videoanlage den Badebetrieb und wird die Überwachung durch einzelne Kontrollgänge des Personals ergänzt, so genügt der Betreiber im Regelfall seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn darüber hinaus die Benutzer durch deutlich sichtbare Warnhinweise auf die allgemeinen Gefahren der Benutzung der Wasserrutsche hingewiesen werden (Thüringen OLG, Beschluss vom 15.05.2009 – 4 U 827/0 -).

– Erfordert der Betrieb eines Verkaufsstandes auf einem Weihnachtsmarkt die Verlegung eines 25 mm dicken Wasserschlauchs, ist der Verkehrssichtungspflicht genügt, wen der Schlauch durch eine 5 mm dicke, rechts und links je 60 cm überlappende Gummimatte gesichert wird (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 24.03.2009 – 5 U 76/09 -; in: NZV 2010, 88).

– Im Einzelfall kann eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Hauseigentümers darin gesehen werden, dass dieser bei besonders gefährlichen Wetterlagen ortsübliche Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen (Abschlagen von Schnee und Eis, Räumen des Daches) nicht trifft. Dies gilt auch dann, wenn Schneefanggitter bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben oder nicht ortsüblich sind (OLG Jena, Urteil 18.06.2008 – 2 U 202/08 -; in: NZV 2010).

– Eine verstärkte Verkehrssicherungspflicht besteht auch in einer Wohnanlage mit zahlreichen älteren Mietern nicht (LG Berlin, Urteil vom 11.12.2009 – 63 S 275/09 -; in: GE 2010, 272).

– Die Gemeinde hat für den verkehrswidrigen Zustand eines öffentlich zugänglichen Bolzplatzes nach Privatrecht (§ 823 BGB) einzustehen (OLG Thüringen, Urteil vom 10.02.2010 – 4 U 594/09 -; in: NZV 2011, 31).

– 1. Einem Tankstellenbetreiber obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass Kunden auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommen. Hierzu gehört es auch, witterungsbedingte Gefahrenquellen zu beseitigen und das neue Entstehen solcher Gefahren zu unterbinden. Der Tankstellenbetreiber haftet für einen Unfall eines Kunden gemäß BGB §§ 823, 847, wenn er die dazu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen nicht bzw. nur unzureichend getroffen hat. 2. Bei Frostwetter hat der Tankstellenbetreiber auch im Bereich der überdachten Zapfsäulen mit Glatteis (z. B. durch Feuchtigkeit von den Fahrzeugen oder durch verschüttetes Wasser aus den bereitstehenden Wasserkannen) zu rechnen. Er hat daher hinreichende Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden beim Aus- und Einsteigen auf einer Glättestelle ausrutschen und sich verletzten. Dazu gehört auch eine (engmaschige) Kontrolle des Zapfsäulenbereichs durch das Tankstellenpersonal. 3. Kommt ein Kunde auf einer solchen Glättstelle zu Fall, ist ihm jedoch dann, wenn er mit Bodenglätte hätte rechnen und sich festen Halt hätte verschaffen müssen, ein Mitverschulden von 1/3 zuzurechnen. 4. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens ist dem (zum Unfallzeitpunkt 56 Jahre alten) Verletzten ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zuzuerkennen für eine Ruptur des medialen Kapselbandapparates am rechten Kniegelenk mit anschließendem 2-wöchigen Krankenhausaufenthalt, späterer operativer Rekonstruktion des Reservestreckapparates und langwieriger ambulanter Behandlung. Berücksichtigt bei der Schmerzensgeldbemessung wurden insbesondere Dauerfolgen wie Belastungsschmerzen mit Gangstörung, Muskelverschmächtigung des rechten Ober- und Unterschenkels, eine Kalksalzminderung im Hüft- und Sprunggelenksbereich und im Bereich der Kniescheibe ,eine Kapselverdickung des rechten Kniegelenks sowie eine funktionelle Bewegungseinschränkung mit Streckdefizit von 10 und Beugemaximum von 90 (OLG Hamm, Urteil vom 13.09.1999 – 6 U 43/99).

– 1. Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten durch den primär verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer auf einen Hauswart (hier: einen 67 Jahre alten Rentner) ist unwirksam, wenn neben der Verpflichtung zum Rasenmähen, Fegen, Räumen und Streuen „die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung“ übertragen wird. 2. Wird in einem Hauswartvertrag die Verkehrssicherungspflicht für mehr als 20 (Mehrfamilien-)Häuser, außerdem Läden und Garagen, übertragen, und erhält der Hauswart für seine Tätigkeit nur ein Entgelt dergestalt, dass er in einer 48 m² großen Wohnung mit zwei Zimmern frei wohnen darf (nur Grundmiete), dann kommt zwar die Annahme der Sittenwidrigkeit des Hauswartvertrags in Betracht. Auf die formale Wirksamkeit des Vertrags, mit dem Verkehrssicherungspflichten übertragen werden sollen, kommt es aber nicht an (OLG Celle, Urteil vom 12.08.2010 – 8 U 15/10 -; in: NZV 2011, 140).

– Wird das Kraftfahrzeug trotz Kenntnis von Schnee- oder Eisansammlungen auf dem Dach in unmittelbarer Nähe des Hauses abgestellt, muss sich der Halter im Falle der Beschädigung ein Mitverschulden zurechnen lassen (LG Berlin, Urteil vom 23.06.2011 – 57 S 60/11 -; in: GE 2011, 1087).

– 1. Bei einem Winterdienstvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter und nicht um einen Werkvertrag, so dass bei unzureichender Schneeräumung eine Minderung der Vergütung nicht möglich ist. 2. Die Vergütung wird im Wesentlichen dafür geschuldet, dass die Schneeräumfirma die Verkehrssicherungspflicht des Anlegers übernommen hat. Das gilt auch nach der Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes. 3. Ob die Neufassung des Straßenreinigungsgesetztes, wonach die Verantwortlichkeit des Anliegers durch die Beauftragung eines Dritten nicht entfällt, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Bundesrecht (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichtig ist, kann dahinstehen, da hier nicht die Schneereinigung von öffentlichen Flächen im Streit ist (LG Berlin, Urteil vom 27.04.2012 – 50 S 53/11 -; in: GE 2012, 754).

– Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 -).

– Bei einem Winterdienstvertrag stehen die erfolgsbezogenen Leistungspflichten im Vordergrund; es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.10.2012 – 12 U 39/12 -; in: GE 2012, 1558).

– Beschädigen in einer Kindestagesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kindertagesstätte obliegenden Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufgabe von Senat, BGHZ 13, 25 = NJW 1954, 874) (BGH, Urteil vom 13.12.2012 – III ZR 226/12 -; in: NZV 2013, 235).

– Keine haftungsbegründende Gefahrenquelle, wenn die aus der Pflasterung herausragende Oberkante des Kellerlichtschachts bei gebotener Aufmerksamkeit des Passanten wahrgenommen werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 – 24 U 38/12 -; in: GE 2013, 1652).

– 1. In einem Unterstellvertrag über einen Wohnwagen in einer Scheune ist eine AGB-Klausel mit einem umfassenden Haftungsausschluss des Vermieters für Sturmschäden unwirksam. 2. Es begründet den Anschein für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes (§ 836 I 1 BGB), wenn bei einem Sturm Dachziegel auf einen in einer Scheune abgestellten Wohnwagen fallen. 3. Windböen von bis zu 10 Beaufort (90 km/h) sind nicht so außergewöhnlich, dass sie den Anscheinsbeweis erschüttern könnten. 4. Der Besitzer des 50 bis 60 Jahre alten Daches einer Scheune beachtet die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt (§ 836 I 2 BGB) nicht, wenn er das Dach nur jeweils nach dem Eintritt von Schäden prüfen lässt. 5. Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Wetterkurzgutachtens sind ebenfalls ersatzfähig (LG Duisburg, Urteil vom 04.01.2013 – 6 O 142/11 -; in: NZV 2013, 590).

– 1. Es begründet den Anschein für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes (§ 836 I 1 BGB), wenn bei einem Sturm Dachziegel auf einen davor abgestellten PKW fallen. 2. Windböen von bis zu 10 Beaufort (90 km/h) sind nicht so außergewöhnlich, dass sie den Anscheinsbeweis erschüttern könnten. 3. Ersatzfähig sind auch die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Wetterkurzgutachtens. 4. Ersatzfähig sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Kaskoversicherers, der den Sturmschaden seines Versicherungsnehmers beglichen hat und den Grundstücksbesitzer aus übergangenem Recht (§ 86 VVG) in Anspruch nimmt (LG Hanau, Urteil vom 05.10.2012 – 9 O 280/12 -; in: NZV 2013, 593).

– Die uneingeschränkte Zulassung und Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück (hier: Betriebsgelände eines Getränkegroßhandels) verpflichtet den Eigentümer zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen für den gesamten unbebauten Bereich des Grundstücks. Diese Verkehrssicherungspflicht besteht auch zeitlich unbeschränkt (OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 159/12 -; in: NZV 2014, 128).

– Zur Haftung des für eine Beundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegenrn dadurch entstehen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird (BGH, Urteil vom 21.11.2013 – III ZR 113/13 -; in: NZV 2014, 169).

– Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn ein zur Sperrung der Einfahrt zu einem Krankenhaus versenkbarer Poller nach der Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch hochfährt und ein weiteres einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer wegen fehlender Hinweise nicht mit einem hochfahrenden Poller rechnen musste, beschädigt (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2013 – 4 U 414/13 -; in: NZV 2014, 177).

– Die Straßenreinigung ist in Berlin hoheitlich geregelt. 2. Ist die Reinigungspflicht einer Behörde gesetzlich als hoheitliche Aufgabe festgelegt, und wird die Reinigungspflicht aufgrund privatrechtlichen Vertrages einer Firma übertragen, handeln die Mitarbeiter dieser Firma „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ i. S. v. Art. 34 GG und sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt (KG, Urteil vom 13.02.2014 – 20 U 141/13 -; in: GE 2014, 588).

– 1. Bei den Zuwegungen vom Parkplatz zum Eingang einer Klinik geht die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit unternommen werden. Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwendungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen (OLG Schleswig, Urteil vom 08.10.2013 – 11 U 16/13 -; in: NZV 2014, 353).

Übersteigt der Stufenabsatz die nach DIN 18065 für notwendige Treppen vorgeschriebene maximale Treppensteigung von 19 cm und entsprechen die Gegebenheiten nicht der erteilten Baugenehmigung, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumindest die Kenntlichmachung einer Stufe durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung gemäß DIN 4844 und eventuell durch ein Hinweisschild „Vorsicht Stufe“ erforderlich (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 11.11.2013 – 3 U 790/13 -; in: NZV 2014, 473).

– Ist die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln – namentlich der Rutschhaltung – zu fordern (OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2014 – I-9 U 13/14 -; in: NZV 2014, 474).

– 1. Die Haftung des Aufzugbetreibers ist keine Gefähdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung. 2. Allein der Umstand, dass eine Person durch einen technischen Defekt eines Aufzugs zu Schaden kommt, begründet noch keine Ersatzpflicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist. 3. Lässt er die Aufzugsanlage in angemessenen Intervallen von einem zuverlässigen Fachunternehmen warten und die vorgeschriebenen Kontrollen einer benannten Stelle vornehmen, genügt der Betreiber in aller Regel seiner Verkehrssicherungspflicht. 4. Delegiert der Betreiber einer Aufzugsanlage seine Verkehrssicherungspflicht auf ein zuverlässiges und fachkundiges Wartungsunternehmen, kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn dieses seinen Aufgaben nicht hinreichend nachkommt und dem Betreiber dies bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen (OLG München, Beschluss vom 27.09.2011 – 1 U 1798/11 -; IMR 2012, 77).

– 1. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung knüpft ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Anliegers (hier 95 Jahre) an die Stellung als Anliegerin an; auch für Anlieger in hohem Lebensalter besteht deshalb nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine – allerdings nicht höchstpersönlich zu erfüllende – Verpflichtung zur Straßenreinigung. 2. Dass ein zu reinigender Fußweg („Trampelpfad“) überwuchert ist, lässt die Verpflichtung zur Beseitigung von auf dem Weg befindlichen Abfällen oder Laub sowie zur Beräumung von Schnee in einer Mindestbreite von 1 m für den Fußgängerverkehr nicht entfallen, weil für keine dieser Verpflichtungen eine „Rodung“ des Weges erforderlich ist (VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014 – VG 1 L 299.14 -; in: GE 2015, 332).

– 1. Eine Ablösung von Gebäudeteilen im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn eine Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht. 2. Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erforgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahme als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2012 – 6 U 16/12 -; in: IMR 2013, 35).

– a) Wird dem zunächst Verkehrsicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründugn einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus. b) Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 -; in: GE 2017, 1155).

– 1. Ein Kanaldeckel ist auch dann Bestandteil einer Rohrleitungsanlage iSd. § 2 I HPflG, wenn er zerbrochen ist und neben dem Kanalschacht auf der Straße liegt. Infolgedessen steht die körperliche Trennung von Deckel und eingelassenem Schacht der Gefährdungshaftung des Anlageninhabers nicht entgegen. 2. Diese Haftung kann möglicherweise entfallen, wenn der Kanaldeckel in größerer Entfernung zur Schachtöffnung liegt. 3. Das Herausheben eines Kanaldeckels aus dem zugehörigen Schacht stellt für den Anlageninhaber einen Akt höherer Gewalt iSd. § 2 III Nr. 3 HPflG dar. (LG Ingolstadt, Schlussurteil vom 06.02.2014 – 41 O 1906/12 -; in: NZV 7/2015, 343).

1. Das Vorhandensein einer 5 cm hohen, in Fahrtrichtung 45° schräg verlaufenden Asphaltkante auf einem für den Radfahrverkehr freigegebenen unbeleuchteten Uferweg stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. 2. Die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots durch den Radfahrer rechtfertigt in einem solchen Fall einen Eigenverschuldens- bzw. Mitverschuldensanteil von 50 %. (OLG Hamm, Teilgrund- und Teilendurteil vom 29.08.2014 – 1-9 U 78/13 -; in: NZV 8/2015, 393).

– 1. Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigem Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 02.10.1979 – VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21.03.2000 – VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f.) In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen. 2. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13.03.1962 – VI ZR 142/61, NJW 1962, 959,960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11.05.2017 – III ZR 92/16, NJW 2017, 2018 Rn.22 ff, vorgesehen für BGHZ sowie BGH, Urteil vom 10.11.1970 – VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243). (BGH, Urteil vom 23.11.2017 – III ZR 60/16).

– 1. Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb einer Sport- und Spielanlage erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind. 2. Die Benutzung einer Motocross-Bahn darf nicht regellos oder vollständig unbewacht sein. Die Einhaltung eines Reglements muss durch die Anwesenheit eines Platzwarts sichergestellt werden, bedarf aber nicht der Anwesenheit von Streckenposten. (OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2015 – 11 U 91/14 -; in: NZV 9/2015, 449).

– 1. Verkehrssicherungspflicht des Ladenbetreibers für Einkaufswagen im Hinblick auf die Verhinderung einer unbefugten Benutzung durch Dritte und Verhinderung eines unbeabsichtigten Wegrollens nach Geschäftsschluss. 2. Kollidiert ein Fahrzeug nachts mit einem auf die Fahrbahn rollenden, vom Ladenbetreiber unzureichend gesicherten Einkaufswagen, kommt eine Haftung des Ladenbetreibers im Umfang von 80 % in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015 – I-9 U 169/14 -; in: NZV 6/2016, 279).

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