Gleicher (Stunden)Lohn für gleiche Arbeit für Teilzeitbeschäftigte

Mit Urteil vom 18.01.2023 (5 AZR 108/22) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte keine geringere Stundenvergütung erhalten dürfen als Vollzeitbeschäftigte, wenn beide inhaltlich identische Tätigkeiten ausüben. Dies gilt auch dann, wenn geringfügig Beschäftigte in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen der Arbeitgeber allerdings nicht nachkommen muss, während die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

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