Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Nach dem Urteil des EuGH vom 09.03.2021 sind Bereitschaftsdienst beziehungsweise Rufbereitschaft grundsätzlich Arbeitszeit. In welchem Umfang diese als Arbeitszeit anerkannt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist darauf, welche Einschränkungen der Freizeit der Bereitschaftsdienst mit sich bringt. Z. B. kann es darauf ankommen, ob die Beschäftigten verpflichtet sind, sich während des Bereitschaftsdienstes an ihrem Arbeitsplatz aufzuhalten, ob sie an einem von ihrem Arbeitgeber bestimmten anderen Ort sich aufhalten müssen, ob sie zu Hause ständig erreichbar sein müssen, ob ihnen vorgegeben ist, innerhalb welcher Zeit sie an ihrem Arbeitsplatz erscheinen müssen usw. Je nach Grad der Einschränkung der Freizeit kann Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet werden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, wie oft während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich Arbeitseinsätze stattfinden.

Dies kann dazu führen, dass im Einzelfall Bereitschaftsdienst komplett als Arbeitszeit gewertet werden kann.

Die Wertung als Arbeitszeit bedeutet, dass die Beschäftigten diese Zeit nicht unentgeltlich für den Arbeitgeber aufwenden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auch finanziell entgolten werden muss; ein Entgelt ist auch in Form von angemessenem Freizeitausgleich möglich.

Die Entscheidung des EuGH betrifft viele Bereiche, z. B. Polizei, Feuerwehr, Krankenversorgung, Verkehrswesen, Notdienste aller Art usw.

 

 

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