Unwirksamer Kapitalabfindungsvorbehalt bei betrieblicher Altersvorsorge

Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Entscheidung zur betrieblichen Altersvorsorge getroffen. Danach ist eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, nach der sich der Versicherer (oder der Arbeitgeber) vorbehält, anstelle einer laufenden monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen, unwirksam, wenn der Abfindungsbetrag hinter dem versicherungsmathematischen Barwert zurückbleibt (was in der Regel der Fall ist). Ein solches einseitig vorbehaltenes Gestaltungsrecht des Versicherers ist für den Arbeitnehmer unzumutbar, da ihm in diesem Fall ein bereits verdientes Entgelt im Nachhinein, jedenfalls teilweise, wieder entzogen werden würde (BAG, Urteil vom 17.01.2023 – 3 AZR 220/22 -).

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