Nach dem Urteil des EuGH vom 09.03.2021 sind Bereitschaftsdienst beziehungsweise Rufbereitschaft grundsätzlich Arbeitszeit. In welchem Umfang diese als Arbeitszeit anerkannt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist darauf, welche Einschränkungen der Freizeit der Bereitschaftsdienst mit sich bringt.
EuGH- Urteil zur Arbeitszeiterfassung
Nach dem EuGH-Urteil muss jeder Arbeitgeber künftig die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter erfassen. Dies könnte sich positiv für Arbeitnehmer auswirken, da ihre Arbeitszeit nun besser garantiert werde. Andererseits kommen erhebliche Kontrollmechanismen auf die Arbeitnehmer zu.