Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

Nach dem Urteil des EuGH vom 09.03.2021 sind Bereitschaftsdienst beziehungsweise Rufbereitschaft grundsätzlich Arbeitszeit. In welchem Umfang diese als Arbeitszeit anerkannt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Abzustellen ist darauf, welche Einschränkungen der Freizeit der Bereitschaftsdienst mit sich bringt.

keyboard_arrow_up